Gefährdungshaftung

Eine Sonderform der Haftung des Schädigers ist die Gefährdungshaftung. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Verantwortliche, der einen für die Allgemeinheit außergewöhnlich gefährlichen, wenn auch erlaubten, Zustand schafft und daraus seinen Nutzen zieht, den Schaden ersetzten muss, der einem anderen aus dieser Gefahrenlage heraus entsteht.

Es handelt sich dabei um eine verschärfte Haftung, weil es auf einen Nachweis des Verschuldens des Schädigers durch den Geschädigten nicht ankommt und der Schadenersatzanspruch damit viel eher durchsetzbar ist.

Haftungsnormen dieses Inhalts finden sich z.B. in

  • § 833 S.1 BGB für Schäden durch sog. Luxustiere (= Tiere, die nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen),
  • § 701 BGB für die Haftung des Gastwirtes für eingebrachte Sachen der Gäste,
  • § 1 ProdHG für die Haftung des Herstellers von Produkten für den privaten Verbraucher (Produkthaftungsschäden),
  • § 7 StVG für die sog. Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen,
  • § 22 WHG für Gewässerschäden des Inhabers von Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen und des Einleitens von gewässerschädlichen Stoffen,
  • § 1 UmweltHG für Schäden durch Umwelteinwirkungen des Inhabers bestimmter umweltrelevanter Anlagen,

sowie für

  • Betreiber von Kernspaltungs-/Atomanlagen gem. AtG,
  • Inhabers von Geräten mit radioaktiven Material,
  • Betriebsunternehmers einer Schienen- oder Schwebebahn gem. § 1 HPflG,
  • Inhaber von Stromleitungs- und Rohrleitunsanlagen für Elektrizität, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gem. § 2 HPflG,
  • Bergwerks- und Fabrikbesitzers gem. § 3 HPflG,
  • Halter von Luftfahrzeugen gem. LuftVG,
  • Arzneimittelhersteller gem. AMG.

Grundsätzlich gilt auch hierbei die Verpflichtung zum in der Höhe unbegrenzten Schadensersatz, allerdings sind zahlreiche Ausnahmen in den einzelnen Anspruchsgrundlagen zu finden.

Zu beachten ist, dass sämtliche anwendbare Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche nebeneinander anwendbar sind.

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