Gefährdungshaftung (UmweltHG)

§ 1 UmweltHG statuiert eine anlagenbezogene verschuldens- und rechtswidrigkeitsunabhängige Gefährdungshaftung für schädigende Umwelteinwirkungen. Unerheblich ist dabei auch, ob der Anlageninhaber rechtmäßig gehandelt hatte und die von seinem Betrieb ausgehende Immissionen im Rahmen der behördlichen Auflagen gelegen haben. Er haftet auch für Schäden aus dem sog. Normalbetrieb seiner Anlage, also wenn einerseits die verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und sonstigen behördlichen Vorschriften eingehalten werden, und andererseits kein Störfall vorliegt.

Der Gesetzgeber ist nicht der Forderung gefolgt, ähnlich wie im Produkthaftungsgesetz auch die sog. Entwicklungs- und Verborgenheitsrisiken auszuschließen.

Es wird deshalb auch für die Schäden gehaftet, die daraus entstehen, dass die ihnen zugrundeliegenden Immissionen zum Zeitpunkt ihrer Einwirkung nicht als schädlich oder überhaupt nicht bekannt waren. Dies hat vor allem für Personenschäden Bedeutung, die durch bisher unbekannte Krankheiten z.B. durch Blei- oder Asbestbelastungen entstanden sind.

Beispiel:

  • Die von einer neuartigen Industrieanlage emittierten Stoffe gelten lange Zeit als gesundheitlich unbedenklich. In der Nachbarschaft der Anlage häufen sich die Fälle von Krebserkrankungen. Nach 10 Jahren stellt sich durch wissenschaftliche Untersuchungen heraus, dass diese Stoffe krebserregend sind.

Diese Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Anlageninhaber im Gegensatz zu § 823 BGB auch ohne Verschulden haftet, wenn durch eine Umwelteinwirkung aus seiner Anlage ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Der Gesetzgeber hat eine solche Haftung für ganz bestimmte Sachverhalte eingeführt, bei denen er davon ausgeht, dass dort besondere Gefahrenquellen entstehen. Die Eingehung solcher Risiken wird behördlicherseits in Kauf genommen, weil die betreffende Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen erwünscht ist.

Auf der anderen Seite wird dem Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert, falls sich das betreffende Risiko in Form eines Schadens konkretisiert hat. Dies geschieht durch Verzicht auf den Verschuldens- und den Rechtswidrigkeitsnachweis, also mit der Einführung der Gefährdungshaftung. Die Haftung greift grundsätzlich auch dann, wenn die technisch vollkommensten Behandlungsverfahren angewendet worden sind, denn die Technik birgt immer Risiken in sich.

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