Geringfügige Beschäftigung (Gesetzliche Rentenversicherung)

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr.

Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.

Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30 Prozent (Krankenversicherung 13 Prozent, Rentenversicherung 15 Prozent und Steuer 2 Prozent) allein zu tragen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12 Prozent (5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuer) zu zahlen hat.

Eine Beschäftigung ist auch dann geringfügig, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als

  • zwei Monate oder
  • insgesamt 50 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten beziehungsweise kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

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