Gesetzliche Rente

Bisher haben die wenigsten Rentner aufgrund der hohen Freibeträge Steuern auf die gesetzliche Rente zahlen müssen.

Seit dem 1. Januar 2005 ist auch für Bezieher gesetzlicher Renten die Steuer ein Thema geworden.

Das gilt sowohl für die Altersrente als auch für die Erwerbsminderungsrente. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (und allen Renten der so genannten ersten Schicht: Landwirtschaftliche Alterskasse, berufs-ständische Versorgungswerke, „Rürup-Rente“) unterliegen bei Rentenbeginn ab 1.1.2005 mit 50 % ihres Wertes der Besteuerung.

Der Besteuerungsanteil steigt kontinuierlich von Jahr zu Jahr an, bis 2040 alle Neurenten zu 100 Prozent der Besteuerungsgrundlage unterworfen sein werden.

Abbildung 23: Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente Besteuerungsanteil.jpg


Während im Jahr 2004 Einkünfte bis 28.896 EUR (verheiratet: 57.425 EUR) steuerfrei blieben, senkt sich der steuerfreie Betrag auf 15.604 EUR (verheiratet: 31.004 EUR).

Bis 2040 verringern sich die Steuerfreibeträge nach dem Steuertarif 2005 auf 7.802 EUR.

Sind nur Renteneinkünfte vorhanden, bleiben diese aufgrund der Freibeträge bis zu folgenden Jahresbeträgen steuerfrei:

Abbildung 24: Sinkende Steuerfreibeträge in EUR (2005 – 2040) Steuerfreibeitr.jpg


Rentner, die zu Beginn der Rente keine Steuern zu zahlen haben, können daher im Laufe ihres Rentenbezugs in die Besteuerung „hineinrutschen“, denn die jährlichen Rentenerhöhungen – sofern vorhanden – sind stets voll steuerpflichtig.

Zuallererst sind von der Rentenbesteuerung Rentner mit zusätzlichen Einkünften wie beispielsweise aus Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünften etc. betroffen. Durch den steigenden Anteil der Bemessungsgrenze werden künftig aber mehr und mehr Rentner auch ohne weitere Einkünfte Steuern zahlen müssen.

Monatliche Steuerbelastung eines ledigen Rentners ohne sonstige Nebeneinkünfte:

Abbildung 25: Monatliche Steuerbelastung eines ledigen Rentners Steuerbelastung.jpg


Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, ergeben sich naturgemäß höhere Steuerbelastungen, die sich nach Höhe und Art des zusätzlichen Einkommens richten.

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