Haushalt-Glasversicherung - Definition

Versichert sind Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses, nicht jedoch zum Beispiel Verglasungen von Gemeinschaftsräumen und Treppenhäusern in Mehrfamilienhäusern.

Mobiliarverglasungen sind zum Beispiel Verglasungen von Schränken oder Spiegel. Ausgeschlossen sind optische Gläser, Hohlgläser und Beleuchtungskörper.

Auf besondere Vereinbarung können Ceranfelder, Aquarien sowie künstlerisch bearbeitete Scheiben und Spiegel mitversichert werden.

Eingeschlossen werden mit bestimmten Höchstbeträgen Kosten für Schadenminderung, Entsorgung, Notverglasungen, Kran- und Gerüstkosten, Erneuerung von Anstrichen, Beseitigen und Wiederanbringen von Gittern, Rolläden etc. sowie Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Mauerwerk, Alarmanlagen u.a.

In den alten Hausratversicherungsbedingungen VHB 74 war Glasbruch noch mitversichert, allerdings nicht die heute üblichen Mehrscheiben-Isolierverglasungen. In neueren Hausratversicherungsbedingungen ist Glasbruch nicht mehr mitversichert, abgesehen von Brand-, Explosions- oder Blitzschlagschäden.

Die Prämie wird meistens pauschal nach Wohneinheit oder nach der qm-Fläche der Wohnung ermittelt.

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