Hausratversicherung: Elementarschäden

Überblick

Neben Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl und Vandalismus, Leitungswasser sowie Sturm können auch so genannte Elementarschäden versichert werden. Hierunter versteht man Schäden am Hausrat durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und sogar Vulkanausbrüchen.

Was wird unter Überschwemmung verstanden?

Von einer Überschwemmung spricht man, wenn ein fließendes oder stehendes Gewässer über die Ufer tritt, oder die Wohnung durch Witterungsniederschläge überflutet wird. Schäden durch eine Sturmflut oder steigendes Grundwasser sind ausgenommen.

Was ist unter Rückstau zu verstehen?

Tritt durch Witterungsniederschläge oder eine Überschwemmung Wasser aus einem Rohrsystem aus, spricht man von einem Rückstau.

Schäden durch Erdbeben und Erdfall

Bei einem Erdbeben führen geophysikalische Vorgänge im Erdinneren zu einer naturbedingten Erschütterung des Erdbodens. Beim Erdfall hingegen stürzen naturbedingt natürliche Hohlräume ein. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz.

Gesetzliche Bestimmungen

Grundsätzlich sind alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen, das gilt insbesondere für Schäden durch Rückstau und Überschwemmung. So müssen funktionsfähige Rückstauventile vorhanden sein, wenn es die jeweils geltende Landesbauordnung oder die Verordnung der Kommune vorschreibt. Ansonsten gibt es keinen Schadenersatz!

Was ist sonst noch zu beachten?

Die Bedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften können voneinander abweichen, z.B. bei witterungsbedingten Rückstauschäden. Zudem gibt es unterschiedliche Selbstbeteiligungsregelungen für Elementarschäden und in manchen Fällen auch Wartezeiten. Versicherungsschutz kann auch nicht für jedes Gebiet beantragt werden. So gibt es eine bundesweite Datenbank (ZüRS) mit unterschiedlichen Gefährdungsklassen. Versicherungsschutz in amtlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten ist ausgeschlossen.

Weiterführende Links

Siehe Hausratversicherung

Quellenhinweis

Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.

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