Jährliche Unterrichtung nach VVG § 155 - Definition

Der Versicherungsnehmer (VN) hat Anspruch auf eine jährliche Mitteilung zur Entwicklung seiner Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag einschließlich Angaben zur Abweichung von einer ursprünglich in Aussicht gestellten Ablaufleistung.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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