Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherung)

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entscheidende Einkommensgrenze für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung aus der Versicherungspflicht.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) beträgt 2023: 66.600 EUR.

Eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) gilt für Arbeiter und Angestellte, die am 31.12. des Vorjahres wegen Überschreitens der in dem Jahr gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine der GKV mindestens gleichwertige private Krankenversicherung abgeschlossen hatten. 2023 beträgt sie 59.850 EUR.

Hintergrund dieser Splittung ist eine Gesetzesänderung zum 1.1.2003, durch die der Wechsel gut verdienender Versicherter in die private Krankenversicherung (PKV) erschwert werden sollte. Vorher war die Jahresarbeitsentgeltgrenze stets mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch, nun liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze höher. Als Bestandsschutz sollten aber bereits privat Versicherte, die genau zwischen den beiden neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen liegen, weiter in der PKV verbleiben können.

Im Rahmen der zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse – GKV-WSG) wurde der Wechsel in die PKV weiter erschwert. Jetzt ist für einen Wechsel Voraussetzung, dass in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

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