Kfz - Haftpflicht

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) normiert. Das PflVG verpflichtet alle Halter von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern, sofern diese auf öffentlichen Straßen und Plätzen betrieben werden und ihren ordentlichen Standort im Inland haben, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Ohne eine Haftpflichtversicherung darf kein Fahrzeug zulassen werden und sich nicht im Straßenverkehr bewegen. Für die Zulassung beim Straßenverkehrsamt muss deshalb auch eine Versicherungsbestätigungskarte - meist Doppelkarte genannt - vorgelegt werden.

Dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) liegt der Gedanke zugrunde, dass ein geschädigtes Verkehrsopfer seine berechtigten Ansprüche durchsetzen können und der Schädiger auch finanziell in der Lage sein muss, für größere Schäden aufzukommen. Gerade bei Personenschäden ist die Höhe möglicher Entschädigungen aber schwer einzuschätzen und übersteigt nicht selten die finanziellen Möglichkeiten des Schädigers.

Die Haftpflichtversicherung deckt also das Risiko von Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch den Gebrauch des jeweiligen Fahrzeuges entstehen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Versicherung ist Europa. Geographische Erweiterungen zu vereinbaren, ist oft gegen Prämienaufschlag möglich.

Die grüne Karte

Der Nachweis für eine Haftpflichtversicherung im Ausland ist die Internationale Versicherungskarte (IVK), auch grüne Karte genannt. Mit ihr bescheinigt der Versicherer das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen, die in dem jeweiligen Land vorgeschrieben sind, höchstens aber mit den vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Die Mindestdeckungssummen sind in den Ländern der EU durchaus verschieden. In Deutschland belaufen sich die gesetzlichen Mindestdeckungssummen derzeit auf 2,5 Millionen EURO pro Schadenfall für Personenschäden, 500.000 EURO für Sachschäden und 50.000 EURO für Vermögensschäden.

Antragsannahme

Der Versicherer hat nicht das Recht, einem potentiellen Kunden die Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung zu verwehren, da der Abschluss eines Vertrages einen gesetzlichen Zwang darstellt. Einzige Ausnahmen sind dabei:

Der Versicherungsnehmer hatte bereits ein Fahrzeug bei der betreffenden Gesellschaft versichert und wurde aufgrund eines Schadenereignisses, nicht rechtzeitig bezahlter Prämie sowie arglistige Täuschung, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Drohung von Seiten des Versicherungsnehmers von dieser Gesellschaft bereits gekündigt

Der Annahme des Vertrages stehen sachliche oder örtliche Beschränkungen des Geschäftsplanes des betreffenden Versicherers entgegen, z.B. kann ein Unternehmen auf eine bestimmte Region beschränkt sein oder auf einen bestimmten Personenkreis.

Die Gesellschaft berechnet nach ihrem Tarif einen Beitragszuschlag, den der potentielle Kunde nicht bezahlen möchte.

Widerspricht ein Versicherer einem Antrag jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt er als angenommen.

Deckungsumfang

Die Haftpflichtversicherung übernimmt die gesetzliche Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers, die durch den Besitz und den Gebrauch des Fahrzeuges entsteht. Sie umfasst sowohl Personen-, Sach-, wie auch Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz beinhaltet dabei:

  • die Prüfung der Haftungsfrage
  • die Befriedigung berechtigter Ansprüche
  • die Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • die Übernahme zivilrechtlicher Ansprüche und
  • die Führung eines Rechtsstreites im Namen des Versicherungsnehmers, jedoch auf Kosten des Versicherungsunternehmens.

Der Haftpflichtversicherer prüft also zuerst, ob Sie für ein Schadenereignis haftbar zu machen sind und übernimmt von sich aus die Regulierung dieses Schadens. Andererseits wehrt er jedoch auch unberechtigte Ansprüche eines Geschädigten ab.

Im Schadenfall brauchen Sie sich bei der Regulierung um nichts zu kümmern. Sobald die Regulierung abgeschlossen ist, teilt Ihnen der Versicherer die Aufwendungen für den Schadenfall mit. Gemäß den Tarifbestimmungen für die Kraftfahrzeugversicherung haben Sie dann sechs Monate Zeit, die Regulierungskosten dem Versicherer zurückzuerstatten und damit eine Belastung des Schadenfreiheitsrabattes im nächsten Kalenderjahr zu vermeiden. Lesen Sie zu diesem Thema unsere Hinweise zu Schadenfreiheitsrabatte.

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