Kreditversicherungen

Charakteristikum: Forderungsverlust wegen Zahlungsunfähigkeit

Die Kreditversicherung dient dem Schutz vor dem Verlust von Forderungen gegenüber zahlungsunfähigen Kunden. Sie bietet Warenlieferanten und Dienstleistern eine Absicherung, mit der sich zumindest ein Anteil von Vermögensverlusten durch Insolvenzen Dritter auffangen lässt.

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von versicherten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, sofern sie durch einen während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Versicherungsfall entstehen.

Dabei ist die Vergütung von Vermögensverlusten wegen Forderungsausfällen nur ein Teil der Leistungspalette des Kreditversicherers. Ein wesentlicher zusätzlicher Aspekt betrifft die Kreditprüfung und die Bonitätsüberwachung. Dadurch können in einem frühen Stadium wirtschaftlich oder finanziell in Schwierigkeiten geratene Kunden erkannt werden, sodass Forderungsausfälle nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen oder gemindert werden.

Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn in Bezug auf den versicherten Kunden

  • das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  • die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist, soweit der versicherte Kunde eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder
  • mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zu Stande gekommen ist oder
  • eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.

Umfang des Versicherungsschutzes

Versicherungsschutz wird gewährt für fakturierte, rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus

  • Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt und von dem Kunden endgültig abgenommen wurden,
  • Frachten und Versicherungsprämien, Wechseldiskont und -spesen, soweit sie im Zusammenhang mit versicherten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen entstanden sind.

Die Mehrwertsteuer ist in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Forderungen sind versichert, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt ist und das vom Versicherer gewährte Zahlungsziel nicht über das äußerste Kreditziel hinausgeht.

Die Festsetzung der Versicherungssumme erfolgt durch schriftliche Kreditmitteilung.

Forderungen aus Warenlieferungen sind im Übrigen nur versichert, wenn und soweit die zugrunde liegende Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist.

Anbietungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Forderungen gegen seine Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu beantragen.

Die Anbietungspflicht betrifft alle Forderungen an gegenwärtige und zukünftige Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die bestehende oder zu erwartende Gesamtforderung an einen Kunden sich mindestens auf die im Versicherungsschein genannte Summe beläuft (sog. Anbietungsgrenze). Diese liegt häufig bei 10.000 EUR.

Übersteigt die Gesamtforderung an einen Kunden die eingeräumte Versicherungssumme, so hat der Versicherungsnehmer unverzüglich einen Erhöhungsantrag zu stellen.

Bei der sog. unbenannten Versicherung überträgt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Risikoprüfung im Rahmen einer Pauschaldeckung für Forderungen unterhalb der Anbietungsgrenze.

Äußerstes Kreditziel

Das äußerste Kreditziel wird im Versicherungsschein festgesetzt und gilt für jeden Kunden, soweit die Kreditmitteilung keine abweichende Bestimmung enthält. Gleiches gilt für die bei Vertragsbeginn oder Neueinschluss eines Kunden bestehenden Forderungen.

Das äußerste Kreditziel beginnt am Tag der Fakturierung einer Forderung.

Die Überschreitung des äußersten Kreditziels ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn z. B. durch Entgegennahme von Wechseln oder durch Stundungsvereinbarung die Überschreitung des äußersten Kreditziels erkennbar wird.

Wird das äußerste Kreditziel überschritten oder dessen Überschreitung erkennbar,

  • endet der Versicherungsschutz für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen,
  • ist ein Nachrücken von Forderungen aus bereits ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen, welche die Versicherungssumme übersteigen, ausgeschlossen,

es sei denn, der Versicherer bestätigt den Fortbestand des Versicherungsschutzes.

Protracted-Default

Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf versicherte Forderungen erweitert werden, die sechs Monate nach ihrer Fälligkeit nicht bezahlt worden sind. Der Versicherer leistet dann in voller Höhe der bei Eintritt dieses Versicherungsfalls versicherten Forderung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Für die Schadenabrechnung ist die Vorlage der Auslieferungsdokumente und der Rechnungen erforderlich.

Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes bekannten sowie die ihm anschließend bekannt werdenden Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden erheblich sein können, dem Versicherer anzuzeigen.

Deckungsausschlüsse

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf

  • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, Kosten der Rechtsverfolgung und Kursverluste,
  • Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Unternehmen und Privatpersonen sowie Forderungen gegen Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
  • Versicherungsfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, Terrorakte, innere Unruhen etc. mitverursacht worden sind.

Selbstbeteiligung

Von jedem berechneten Ausfall trägt der Versicherer den im Versicherungsschein genannten versicherten Prozentsatz. Den unversicherten Prozentsatz (Selbstbeteiligung) trägt der Versicherungsnehmer. Dieser Selbstbehalt darf nicht anderweitig versichert werden.

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