Ausschlüsse in der Lebensversicherung

Vom Versicherungsschutz sind in der Lebensversicherung in der Regel ausgenommen:

  • Todesfall durch Krieg und innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat
  • Selbstmord grundsätzlich innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre

Auf Empfehlung des GDV werden zunehmend auch Terror-Risiken aus den Lebensversicherungen ausgeschlossen, insbesondere Schäden nach Angriffen atomarer, biologischer und chemischer Waffen (so genannte ABC-Waffen). Dieser Ausschuss gilt, sofern "der Einsatz oder das Freisetzen von ABC-Waffen darauf ausgerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden".

Folge kann entweder die Leistungsfreiheit oder die Beschränkung der Leistung auf das zum Todesdatum angesparte Deckungskapital sein.

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