Leistungsfreiheit (Berufsunfähigkeit) VVG § 174

Wenn die versicherte Person wieder berufsfähig wird und damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung wegfallen, wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er dies dem VN in Textform darlegt. Die Leistungsfreiheit tritt erst drei Monate nach Zugang der Erklärung ein.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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