Leitungsschäden (BHV)

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen 
(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere 
Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen.
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche 
Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird 
hingewiesen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an 
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen 
Leistungen) bleiben bestehen.

Beispiele:

  • Wasserinstallateur W erneuert den Hausanschluss des H. Dazu muss er vor dem Haus im Garten den Rohranschluss freilegen. Beim Ausheben des Grabens stößt er auf ein Fernmeldekabel und beschädigt dieses.
  • Bauunternehmer B beschädigt bei Baggerarbeiten die Kanalleitung der Anliegerstraße.

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