Manifestation - Umwelthaftpflichtversicherung

Der Versicherungsfall ist nach der Definition in der Umwelthaftpflichtversicherung in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der nachprüfbar erste Schaden festgestellt werden kann, der aus der Umweltbeeinflussung resultiert. Wichtig ist die Bestimmung für die Frage der Ersatzpflicht eines Schadens, die sich danach bestimmt, ob zum Zeitpunkt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherungsvertrag bestanden hat.

"Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2008 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gem. Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war." (Abschnitt 4 der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell)"

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