Mitbestimmungsrechte Betriebsrat (bAV)

Arbeitgeber und Betriebsrat sind daran interessiert, dass sie die Entscheidungen zur bAV gemeinsam tragen, daher basiert diese betriebliche Sozialleistung oftmals auf einer Betriebsvereinbarung.

Bei der arbeitgeberfinanzierten bAV handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, so dass der Betriebsrat zwar ein Mitspracherecht, wenn auch nicht in vollem Umfang, hat.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ergeben sich aus §§ 87 und 88 BetrVG und sind zwischen den mitbestimmungsfreien Entscheidungen des Arbeitgebers und den erzwingbaren Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates zu unterscheiden. Die Mitbestimmungsrechte gelten für alle Durchführungswege übergreifend und gelten nur dann, wenn Arbeitnehmer begünstigt werden, die vom Betriebsrat vertreten werden.

mitbestimmungsfreie Entscheidungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann die wesentlichen Grundentscheidungen bei der firmenfinanzierten bAV einseitig treffen. Darüber hinaus steht es ihm frei, ob er den Betriebsrat aus personalpolitischen Gründen freiwillig mit einschalten möchte.

Der Arbeitgeber kann frei entscheiden,

  • ob die bAV eingeführt, bzw. abgeschafft wird.
  • über den Gesamtaufwand, der für die Finanzierung der zugesagten Leistungen erforderlich ist (Dotierungsrahmen). Das gilt grundsätzlich auch für mögliche Absenkungen des Dotierungsrahmens. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für eine solche Änderung auf die Versorgungsverhältnisse geprüft werden. (Verweis Kapitel 3.21)
  • über den Durchführungsweg, der für die bAV gewählt wird. Die Wahl oder auch ein möglicher Wechsel des Durchführungsweges ist für die Finanzierung ausschlaggebend. Wenn sich der Arbeitgeber für einen externen Versorgungsträger entscheidet, fließen die Mittel aus dem Betriebsvermögen ab.
  • über den begünstigten Personenkreis, wobei der Arbeitgeber den Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsgrundsatz berücksichtigen muss.

erzwingbare Mitbestimmungsrechte

Der Betriebsrat als gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer hat mitzubestimmen über die Form, die Ausgestaltung und Verwaltung von betrieblichen Sozialleistungen. Der Betriebsrat vertritt alle aktiven Arbeitnehmer und nicht die ausgeschiedenen Arbeitnehmer, leitende Angestellte sowie Organmitglieder juristischer Personen.

Die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte greifen nur dann, wenn sie nicht bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind. Zum Beispiel sind Bestimmungen über die gesetzliche Unverfallbarkeit oder Sachverhalte zur Insolvenzsicherung bereits im Betriebsrentengesetz verankert.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Form von

  • Informationsrechten; der Betriebsrat ist während der Planung bzw. Beratung des Arbeitgebers mit den Sachverständigen zu informieren.
  • Initiativrechten; der Betriebsrat kann alternative Vorschläge innerhalb des vorgegebenen Dotierungsrahmens machen.
  • Prüfrecht/-pflichten; nach § 75 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass die bAV den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entsprechen.

freiwillige Betriebsvereinbarung

Alternativ können Arbeitgeber und Betriebsrat sämtliche über das erzwingbare Mitbestimmungsrecht hinausgehende Fragen in beiderseitigem Einvernehmen über eine freiwillige Betriebsvereinbarung regeln.

Aktuelle Nachrichten