Nachhaftung (BHV)

Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch endgültige 
Produktions- und / oder endgültige Betriebseinstellung, nicht aus 
anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des 
Vertragsverhältnisses), kann eine Verlängerung des 
Versicherungsschutzes im Umfang dieses Vertrages beantragt werden.
Diese Bestimmung findet auf die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 
keine Anwendung.

Beispiel:

  • Der VN, der Akkus hergestellt hat, gibt seinen Betrieb zum 1.1.07 auf. Bis zu diesem Zeitpunkt liefert er noch Akkus aus. Für Schadenereignisse, wie z.B. Brände bei dem Abnehmer durch mangelhafte Akkus, die während der Versicherungsperiode eintreten, hat der VN Versicherungsschutz. Tritt das Schadenereignis danach ein, benötigt er die Nachhaftungsvereinbarung.

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