Neuerungen (AHB)

Die gesetzlichen Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sowie das Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften aus dem Jahr 2002, erforderten auch eine Reformierung und Modernisierung der AHB. Diese erfolgten in 2004 und in 2006. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die AHB 2006.

Deren hauptsächliche Neuerungen sind:

  • Gliederung und Bezifferung mit Ziffern statt mit Paragrafen,
  • der Versicherungsfallbegriff (früher: in § 5 Ziff. 1 AHB) ist in die Ziff. 1.1 integriert und stellt klar, dass Versicherungsschutz „im Rahmen des versicherten Risikos“ (definiert in Ziff. 3) besteht,
  • Verzicht auf die Definition von Personen- und Sachschäden vor dem Hintergrund fortschreitender Rechtsprechung zu Gunsten einer geeigneten, offenen Formulierung,
  • ausdrückliche Aufführung der Vermögensfolgeschäden aus Klarheitsgründen,
  • Klarstellung in Ziff. 1.2, dass Erfüllungsansprüche bereits nicht zum Gegenstand der Versicherung gehören (= primäre statt sekundäre Risikoabgrenzung, wie früher in § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB),
  • eine eigenständige Position für Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen mit Ziff. 2 (ohne inhaltliche Änderung zu vorherigen Regelungen),
  • Klarstellung, dass sich der Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen nicht auf Risiken erstreckt, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Die Neuregelung geht über die bisherige Regelung, die nur Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeuge ausnahm, hinaus, bleibt aber auf versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtige Risiken beschränkt,
  • die Vorschriften zur Vorsorgeversicherung, die nun einen klarstellenden Hinweis enthalten, dass die Versicherung „im Rahmen des bestehenden Vertrages“ erfolgt und nicht im Rahmen eventuell für das neue Risiko einschlägiger BBR. Außerdem ist der Ausschlusskatalog der Vorsorgeversicherung insbesondere durch die Streichung von Risiken mit geringer Relevanz oder nicht überproportional hohem Schadenpotential (z.B. Theater, Kino, Zirkus, Tribünen) gestrafft,
  • ein genereller Ausschluss für zulassungs- oder führerscheinpflichtige Fahrzeugrisiken sowie das Bahnrisiko (= Pflichtversicherung). Neu aufgenommen sind die sog. Kurzfristrisiken, so z.B. kurzfristige Veranstaltungen o.ä.,
  • Aktualisierung des bisherigen Ausschlusskatalogs des § 4 durch Streichung von Ausschlusstatbeständen mit geringer Relevanz bzw. Ausschlusstatbeständen, die eher dem Regelungsbereich von BBR zuzuordnen sind.

Gestrichen wurden,

  • die Gehaltsklausel des § 4 I Ziff. 2,
  • die Sportklausel des § 4 I Ziff. 4
  • der Ausschluss der Sachschäden infolge Rammarbeiten, Schwamm, Allmählichkeit, aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschaden ( § 4 Ziff. I 5).

Außerdem ist eine Neuordnung der Ausschlusstatbestände, mit Aufhebung der bisherigen Trennung von „abdingbaren“

(§ 4 Ziff. I) und „nicht-abdingbaren“ (§ 4 Ziff. II) Ausschlusstatbeständen erfolgt.

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