Obliegenheiten (AHB)

Bei den vom VN zu beachtenden Obliegenheiten unterscheiden Ziff. 23 – 26 AHB zwischen

  • vorvertraglichen Anzeigepflichten
  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten Ausprägung / Umfang
Vorvertragliche Anzeigepflichten

Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrages, insbesondere Beantwortung der im Versicherungsantrag gestellten Fragen

Folgen bei Verletzung / Rechte des VR
  • Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats
  • Kein Versicherungsschutz, es sei denn, VN weist nach, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat.
  • Rückgewähr der empfangenen Leistungen.

oder

  • Beitragsänderungs- oder Kündigungsrecht, wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil eine Anzeigepflicht des VN ohne Verschulden verletzt wurde,

oder

  • Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

VN hat auf Verlangen des VR besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, es sei denn die Beseitigung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

Folgen bei Verletzung / Rechte des VR
  • Kündigungsrecht innerhalb eines Monats ab Kenntnis, es sei denn
  • VN ist schuldlos
  • oder Verletzung hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Leistung
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
  • unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
  • Abwendung und Minderung des Schadens; Beachtung von Weisungen des VR; Erstattung wahrheitsgemäßer Schadenberichte und Unterstützung bei der Schadenermittlung und –regulierung
  • keine Anerkennung oder Erfüllung von Ansprüchen ohne Zustimmung des VR oder Vorliegen zwingender Notwendigkeit
  • Einlegung von Widerspruch oder Rechtsbehelf gegen Mahnbescheid oder Verwaltungsakt o.ä.
  • Überlassung der Führung eines zivilrechtlichen Haftpflichtprozesses
Folgen bei Verletzung / Rechte des VR

Verlust des Versicherungsschutzes, es sei denn, die Verletzung der Obliegenheit erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der VN Versicherungsschutz, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat bzw. der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der VN Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den VN kein erhebliches Verschulden trifft.

Tabelle: Obliegenheiten des VN

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