Obliegenheiten (Private Krankenversicherung)

In der Privaten Krankenversicherung hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:

  • Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn.
  • Auskunftspflicht an den Versicherer, um ihm die Beurteilung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht zu ermöglichen.
  • Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
  • Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung.
  • Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.
  • Einwilligung beim Abschluss weiterer Krankentagegeldversicherungen.

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