Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherung)

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigen und diese Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht.

Zu den Krankheiten und Behinderungen zählt das Gesetz:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

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Pflegestufen (Pflegeversicherung)

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