Produzentenhaftung: Beweislastumkehr

In bestimmten Konstellationen wird die Beweislast bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen abweichend vom Regelprinzip nach Gefahrenbereichen verteilt. Danach hat derjenige die maßgebenden Tatsachen zu beweisen, in dessen ausschließlicher Einflusssphäre sie sich abgespielt haben. Für vertragliche Haftpflichtansprüche enthält § 280 BGB eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Gemäß der Rechtsprechung zur deliktischen Produkthaftung aus §§ 823 ff. BGB gilt insoweit Folgendes:

  • Bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern obliegt dem Geschädigten der Beweis, dass ihm infolge eines Fehlers des bestimmungsgemäß gebrauchten Produkts ein Schaden entstanden ist. Der Hersteller muss dann beweisen, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft. Rührt die Schadenursache aus seinem Gefahren- und Organisationsbereich, obliegt ihm der Beweis, dass weder ihn noch die organisatorisch zuständigen Angestellten ein Verschulden trifft und der Fehler auch nicht auf mangelhafter Organisation beruht.
  • Bei Instruktionsfehlern obliegt dem Hersteller der Beweis, dass der Geschädigte, auch wenn er ordnungsgemäß auf mögliche Gefahren hingewiesen worden wäre, diesen Hinweis unbeachtet gelassen hätte oder dass er als Hersteller nach objektiven Umständen keine Erkenntnisse besaß, aus denen sich eine Pflicht zur Warnung ergab.

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