Qualifizierte Mahnung

Mahnung an den Versicherungsnehmer wegen Zahlung der Folgeprämie. Eine solche Mahnung unterliegt nach § 39 VVG a.F. erhöhten Anforderungen, um Rechtswirkung zu entfalten. Der Versicherer muss dem Kunden eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und ihn insbesondere auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung aufmerksam machen. Ohne diese Aufklärung ist die Mahnung nicht rechtswirksam. Der Grund dafür liegt in den gravierenden Konsequenzen für den Kunden: Lässt er die gesetzte Nachfrist verstreichen, erlischt der Versicherungsschutz.

Darüber hinaus kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Die Kündigung kann auch gleichzeitig mit der qualifizierten Mahnung ausgesprochen werden. Sie wird wirksam, sobald der Kunde die gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt. Allerdings kann der Kunde die Kündigung rückgängig machen, indem er bis spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Kündigung die Zahlung nachholt. Dies ist ausdrücklich nicht möglich, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Nach dem neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, gelten für den Zahlungsverzug der Folgeprämie geänderte Bestimmungen

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