Rechtsmängel - Versicherung

Gemäß Ziff. 6.2.2 des Produkthaftpflichtmodells sind Ansprüche ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung). Damit sind die Fälle gemeint, in denen der Geschädigte den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt, weil er den Leistungsgegenstand nicht nutzen oder benutzen kann, weil dieser ihm nach dem Erwerb von einem anderen aufgrund eines Rechts streitig gemacht wird. Derartige Ansprüche werden dem Erfüllungsbereich zugeordnet, da nach § 433 BGB der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechtsmängeln zu verschaffen.

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