Rentenhöhe - Versicherungsdefinition

Der Versorgungsbedarf im Fall der Berufsunfähigkeit hängt in erster Linie von den zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorhandenen Bezügen der versicherten Person ab. Eine Vollversorgung sollte das letzte Nettogehalt abzüglich eventueller anderer Versorgungen und abzüglich eventuell wegfallender Kosten (Werbungskosten, Fahrtkosten bei Fortfall der Arbeitstätigkeit) abdecken. Insbesondere jüngere Versicherte, die ab dem 2.1.1961 geboren sind, können nur noch in wenigen Fällen und auch dann nur in geringer Höhe mit einer gesetzlichen Versorgung bei Erwerbsminderung rechnen. Entsprechende Einkommensnachweise werden von den Versicherern meist ab Rentenhöhen von ca. 24.000 bis 30.000 EUR verlangt.

Freiberufler und Selbstständige können in der Regel eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von bis zu 75 Prozent des letzten nachweisbaren Nettoeinkommens versichern.

Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist die Höhe der versicherbaren Berufsunfähigkeitsrente zudem durch die Hauptversicherung begrenzt. Üblich sind Begrenzungen bei Risiko- und Kapitallebensversicherungen bis zu 24 Prozent der Versicherungssumme, bei Rentenversicherungen bis zu 200 Prozent der garantierten Altersrente. In Ausnahmefällen werden auch höhere Renten zugelassen. Bei nicht Berufstätigen, Studenten, Schülern oder Auszubildenden gelten ebenfalls in der Regel Obergrenzen für die Höhe der Renten.

Die beim Abschluss der Versicherung festgestellte Versorgungslücke wird sich allein auf Grund der Inflation, aber auch durch Lohnsteigerungen im Laufe der Zeit vergrößern. Damit sich die Leistung dieser Entwicklung anpasst, kann eine dynamische Erhöhung der Berufsunfähigkeitsleistung vereinbart werden, zum Beispiel um jährlich fünf Prozent.

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