Rettungskosten (§22 WHG)

Ebenfalls vom Umfang der Schadenersatzpflicht erfasst ist der Ersatz der sog. Rettungskosten. Dies bedeutet, dass eigentlich systemwidrig bereits Aufwendungen ersetzt werden müssen bevor überhaupt ein eigentlicher Schadenfall eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass der Eintritt des Schadens ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden kann. Grund für diese ausnahmsweise Erweiterung der Schadenersatzverpflichtung ist der Charakter des § 22 WHG, der einen umfassenden Gewässerschutz bezweckt. Aus diesem Gedanken heraus sind sinnvollerweise deshalb nicht nur die Aufwendungen zu ersetzen, die dazu notwendig sind, die vorhandene Gewässerqualität wiederherzustellen sondern erst recht auch die, die dazu dienen gerade eine bevorstehende Verschlechterung der Gewässerqualität zu verhindern.

Voraussetzung ist allerdings, dass entweder eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit bereits eingetreten ist oder zumindest sicher bevorsteht.

Beispiel:

  • Nach Leckschlagen eines Öltanks auf dem Betriebsgelände müssen Ölsperren auf einem benachbarten Bach angebracht und das dort anfallende Öl abgesaugt werden, um zu verhindern, dass der vom örtlichen Fischereiverein angelegte Forellenteich kontaminiert wird. Weiterhin muss der ölverseuchte Boden des Geländes ausgebaggert werden, um zu verhindern, dass eine Grundwasserkontamination eintritt und das Trinkwasserwerk dadurch geschädigt werden würde.

Die Ersatzverpflichtung besteht in unbegrenzter Höhe.

Anspruchsberechtigte Schadensersatzberechtigt gem. § 22 WHG ist nur, wer selbst durch die vom Schädiger verursachte Veränderung der Gewässerbeschaffenheit einen Schaden erleidet. In erster Linie kommen Gewässereigentümer, oftmals Gemeinden, in Betracht. Eine andere große Gruppe bilden Gewässserbenutzer wie Wasserwerke, Brauereien, Fischereivereine oder Eigentümer von Brunnen. Es können also alle diejenigen sein, die als Aneignungs- oder Benutzungsberechtigte Rechte an Gewässern geltend machen können. Es kann allerdings auch der Endverbraucher von Trinkwasser sein, wenn dieses durch eine Verunreinigung zu einem Personenschaden führt.

Nicht davon erfasst sind die Fälle des lediglich indirekten Betroffenseins, wie z.B. das Ausbleiben von Gästen eines Seerestaurantes, weil der See durch die Einleitung von Abwässern üblen Geruch verbreitet oder der Verkaufsrückgang für Badeartikel beim Sportgeschäft. Ebenfalls nicht erfasst sind Schäden, die eine Person erleidet, weil sie kontaminierten Fisch gegessen hat.

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