Sachschäden aus gewerblichen Abwässern Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen Überschwemmungen

Vom Ausschluss erfasst sind nur gewerbliche Abwässer und nicht wie früher auch die häuslichen Abwässer. Abwasser liegt dann vor, wenn Wasser durch eine Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert wird. Schäden durch Abwasser können dadurch entstehen, dass das Wasser verunreinigt ist und dadurch Schäden verursacht (z.B. von der Tankstelle gelangt ölverunreinigtes Abwasser in die Kanalisation und das Klärwerk), als auch durch die schädigende Wirkung des Wassers selbst (z.B. wenn aus undichten Abwasserrohren Wasser austritt und zu Schäden an Wänden, Böden, gelagerten Sachen führt). Auch hier ist für derartige Risiken Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.

Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer können durch Naturereignisse entstehen, wie z.B. Senkung des Grundwasserspiegels aufgrund anhaltender Trockenheit, der zu Senkung von Bodenschichten führt und Risse in den darauf stehenden Gebäuden verursacht oder heftige Regenfälle, die den Hang aufweichen und dazu führen, dass ein Teil der natürlichen Erdoberfläche die Bindung zum Untergrund verliert, auf die Straße rutscht und dort Unfälle verursacht oder zum Übertreten von Bächen über die Ufer führen. Meist wird sich für diese Ereignisse kein verantwortlich zu machender Schadenverursacher finden.

Die gleichen Auswirkungen können aber auch bei Bauarbeiten entstehen, wenn die Baufirma entsprechende Ausführungsfehler macht oder zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt. Daher ist für Baubetriebe der Einschluss dieser Schäden notwendig und in den entsprechenden BBR auch die Regel.

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