Schäden vor Vertragsbeginn (UHV)

Mit der Regelung in Ziffer 6.3 UHV-Modell wird der Versicherungsschutz für Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden ausgeschlossen.

Als Schaden ist auch hier der versicherungsrechtliche Schadenbegriff zu verstehen, d.h. die haftungsrechtliche Rechtsgutsverletzung muss also bereits vor Beginn der UHV eingetreten sein. Diese Einschränkung des Vertragsumfangs ist durch den neuen Versicherungsfallbegriff, also durch den Umstieg vom Schadenereignis- zum Schadenfeststellungsprinzip erforderlich geworden. Bei den Schäden durch Umwelteinwirkung handelt es sich ganz überwiegend um zeitlich gestreckte Geschehensabläufe. Logisch zwingend notwendig, liegt dabei das Schadenereignis zeitlich vor dem Schadeneintritt und vor der Schadenfeststellung. Daraus folgt, dass der VR ohne die Regelung der Ziffer 6.3 UHV-Modell verpflichtet wäre, selbst für solche Schäden über die UHV einzustehen, die zwar bereits eingetreten sind, aber erst nach Vertragsbeginn der Umwelt-Haftpflichtversicherung festgestellt werden. Das Risiko für solche Altschäden ist aber derzeit noch im Rahmen eines früheren Versicherungsvertrages auf der Basis des Schadenereignisses erfasst. Der VN hat daher für diese Spätschäden nach alten Bedingungen Versicherungsschutz.

Beispiel:

  • Aus dem Dieseltank des Betriebsinhabers ist im Oktober des Jahres 1994 Öl ausgetreten und in den Boden gelangt (=Schadenursache). Im Dezember 1994 gelangt das Öl in das Grundwasser, dessen Fließrichtung in Richtung des benachbarten Wasserwerkes geht. Mit Eintritt des Öls in das Grundwasser im Dezember 1994 ist der Schaden eingetreten, denn bereits hierdurch ist das Wasserwerk in seinem Aneignungsrecht an unkontaminiertem Grundwasser verletzt worden. Im Jahr 1994 verfügt der Betriebsinhaber über eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung beim VR A. Zum 1.1.95 schließt er eine Umwelt-Haftpflichtversicherung bei VR B ab. Am 20.2.95 stellt das Wasserwerk die Kontamination des Grundwassers fest (=Schadenfeststellung). In diesem Fall liegt zwar ein Versicherungsfall nach und innerhalb der Wirksamkeit der Umwelt-Haftpflichtversicherung vor (=20.2.95), das zugrundeliegende Schadenereignis war jedoch bereits vor der Wirksamkeit der Umwelt-Haftpflichtversicherung (=Dezember 1994). Der Deckungsausschluss der Ziffer 6.3 UHV-Modell greift zugunsten des VR B ein, der Betriebsinhaber erhält jedoch Versicherungsschutz vom VR A über die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung von 1994.

Anders ist der Fall zu beurteilen, bei dem ein Wechsel von einem HaftpflichtVR zum anderen vorliegt und beide ihren Versicherungsverträgen bereits die Bedingungen des UHV-Modells zugrunde gelegt haben und damit beide vom Schadenfeststellungsprinzip ausgehen.

Beispiel:

Hat im o.a. Beispiel bereits 1994 eine Umwelt-Haftpflichtversicherung bei VR A bestanden, dann liegt für VR A im Jahr der Schadenfeststellung 1995 kein Versicherungsfall in der Wirksamkeit seines Vertrages vor. Er kann den Versicherungsschutz ebenso verweigern wie VR B, der sich auf den Deckungsausschluss gem. Ziffer 6.3 UHV-Modell berufen kann.

Für diese Fälle hat man in Ziffer 8 UHV-Modell eine Nachhaftungsregelung getroffen. Sie gewährt in diesem Beispiel dem VN für 3 Jahre nach Beendigung seines Versicherungsvertrages beim VR A Deckung, da der Schaden während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages bei VR A eingetreten aber erst nach Ablauf des Vertrages festgestellt worden ist.

Nach Ziffer 6.3 UHV-Modell werden bereits eingetretene Schäden (im Sinne einer Rechtsgutsverletzung) vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Nicht darunter fallen dementsprechend bereits auf dem Betriebsgelände vorhandene Belastungen, die aber noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt haben, sog. Altlasten.

Beispiel:

  • Aus dem Dieseltank des Betriebsinhabers ist im Oktober des Jahres 1993 aufgrund eines Störfalls Öl ausgetreten und in den Boden gelangt. Aufgrund des natürlichen Rückhaltevermögens des Bodens erreicht das Öl aber das Grundwasser noch nicht. Zum 1.1.94 schließt der Betriebsinhaber eine Umwelt-Haftpflichtversicherung ab. Am 20.2.94 kommt es zu einem weiteren Störfall, bei dem Öl in den Boden gelangt. Jetzt wird das Rückhaltevermögen des Bodens überschritten und das Öl gelangt in das Grundwasser, dessen Fließrichtung in Richtung des benachbarten Wasserwerkes geht (=Schadeneintritt). In diesem Fall kann der Ausschluss der Ziffer 6.3 UHV-Modell nicht greifen, da sowohl Schadenfeststellung als auch Schadeneintritt innerhalb der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages liegen.

Um nicht auch für Schäden aufkommen zu müssen, deren Ursache schon lange vor Versicherungsbeginn gelegt wurde, ist es für den VR unabdingbar, sich durch eine genaue Risikoanalyse ein Bild von dem beim VN konkret vorhandenen Risiko, einschließlich eventueller Vorbelastungen, zu machen. Je nach Ergebnis dieser Risikoanalyse können dann individuelle Versicherungslösungen getroffen werden. Um diesen Aufwand jedoch möglichst gering zu halten, ohne gleichzeitig Altlasten zu versichern, haben die meisten VR den Ausschlusstatbestand ergänzt um „…oder bereits eingetretene Umwelteinwirkungen.“ Damit werden auch Vorbelastungen ausgeschlossen, wobei die Beweislast hier beim VR liegt.

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