Schadenarten

Dem deutschen Schadensersatzrecht liegt der Ausgleichsgedanke für tatsächlich erlittene Nachteile aus Rechtsgutverletzungen zugrunde. Anders als im anglo-amerikanischen Rechtssystem ist ein damit verbundener Strafcharakter („punitive damages“) nicht vorgesehen. Der Inhalt und Umfang des Schadensersatzes richtet sich vor allem nach §§ 249 ff BGB,

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand 
    herzustellen, der bestehen würde,  wenn der zum Ersatz 
    verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer 
    Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
    Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei 
    der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 
    erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn 
    und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

sowie nach den Sonderregeln der §§ 842 ff BGB.

Nach §§ 249 ff BGB kann grundsätzlich Naturalrestitution, d.h. die Wiederherstellung, also Zeitwertentschädigung, des betroffenen Rechtsgutes (z.B. Körper, Gesundheit, Eigentum, Vermögen) verlangt werden. Daneben ist die in § 249 Abs. 2 BGB vorgesehene Möglichkeit der Geldentschädigung als sog. fiktive Abrechnung von Bedeutung. Danach kann der Geschädigte statt der Reparatur, die dazu notwendigen Kosten vom Schädiger verlangen.

Beispiel:

Der Pkw des G erleidet durch unvorsichtiges Radfahren des Kindes K im Hof eine Beule und Lackkratzer. Die Fachwerkstatt veranschlagt für die Reparatur 1.000 EUR. G hat einen Kfz-Lackiermeister als Bekannten, der ihm die Reparatur für 500 EUR vornehmen kann. G kann von den Eltern bzw. der PHV des K den Betrag von 1.000 EUR, allerdings abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer verlangen.

Siehe auch:

Personenschaden

Sachschaden

Vermögensschäden

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