Sicherheitsvorschriften

In der Sachversicherung gibt es besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten:

  • Beachtung aller gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 24 Abs. 1a VGB 2000; § 25 Abs. 1a VHB 2000; § 7 Abs. 1 AFB 87 u.a.)
  • Erhaltung der versicherten Sachen, insbesondere der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachten Sachen in stets ordnungsgemäßem Zustand sowie unverzügliche Beseitigung von Mängeln oder Schäden (§ 24 Abs. 1b VGB 2000; § 7 AWB 87; § 7 AStB 87)
  • Nicht genutzte Gebäude und -teile müssen genügend häufig kontrolliert und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert werden (§ 24 Abs. 1c VGB 2000; § 7 AWB 87)
  • In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und -teile ausreichend zu heizen und zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren (§ 24 Abs. 1d VGB 2000; § 25 Abs. 1b VHB 2000; § 7 AWB 87)
  • In Räumen unterhalb der Erdoberfläche sind gelagerte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden aufzubewahren (§ 7 AWB 87)
  • Nach Arbeitsende sind alle Türen und sonstigen Öffnungen ordnungsgemäß zu verschließen (§ 7 AERB 87)
  • Über Sparbücher, Wertpapiere und sonstige Urkunden sind Verzeichnisse anzufertigen und die Urkunden gesondert aufzubewahren (§ 7 AERB 87, § 7 Abs. 1b AFB 87, § 7 AWB 87; § 7 AStB 87)

Im Schadenfall gilt zusätzlich:

  • Bei Abhandenkommen von Sachen muss unverzüglich die Polizei informiert werden (§ 25 Abs. 1a VGB 2000). In der Hausratversicherung und Einbruchdiebstahlversicherung müssen alle Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus gemeldet werden.
  • Weisungen des Versicherers nach unverzüglicher Schadenmeldung sind zu beachten, die Schadenstelle ist möglichst bis zur Freigabe durch den Versicherer unverändert zu lassen und die notwendige Unterstützung bei der Schadenfeststellung ist zu leisten, unter anderem durch Beibringen von Belegen und Erteilen von Auskünften (§25 Abs. 1 VGB 2000; § 26 VHB 2000).
  • Abhanden gekommene Sparbücher, Wertpapiere und sonstige Urkunden sind sperren zu lassen (§ 26 Abs. 1d VHB 2000).

Eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Bei schuldhafter Verletzung bleibt der Versicherer leistungsfrei, sofern die Verletzung der Sicherheitsvorschrift einen Einfluss auf die Entstehung oder die Höhe des Schadens hatte. Der Versicherer bleibt allerdings zur Leistung verpflichtet, sofern die Verletzung der Sicherheitsvorschrift nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist.

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