Sozialversicherungsrechtliche Behandlung für Versorgungsberechtigte der U-Kasse (bAV)

Wie auch die steuerliche Behandlung ist ebenso die sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse identisch.


Vor Eintritt eines Versorgungsfalles bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV

Die Zuwendungen zur Unterstützungskasse sind bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen gemäß § 14 SGB IV von der Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit. Die Beitragsbefreiung ist nicht an Grenzen gebunden. Das bedeutet, dass unabhängig von der Höhe der Versorgung oder die der dafür notwendigen Zuwendungen die Beitragspflicht zur Sozialversicherung entfällt.

Vor Eintritt eines Versorgungsfalles bei einer arbeitnehmerfinanzierten bAV

Finanziert ein Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse (oder die Pensionszusage) sind Beiträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung von der Sozialversicherung befreit. Die Beitragsbefreiung gilt bis zum 31.12.2008. Für das Jahr 2006 können Arbeitnehmer bis zu 2.520 EUR p.a. beitragsfrei in die Unterstützungskasse investieren.

Kombination von Durchführungswegen

Oftmals besteht der Wunsch, dass mehrere Durchführungswege miteinander kombiniert werden sollen. Sofern die Sozialversicherungsfreiheit in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, können die verschiedenen Grenzen der Beitragsbefreiung zur Sozialversicherung nebeneinander genutzt werden. In der Praxis wird in drei verschiedenen Gruppen unterschieden:

1. Gruppe: Unterstützungskasse und Pensionszusage.

2. Gruppe: versicherungsförmige Durchführungswege mit steuerfreien Beiträgen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionfonds).

3. Gruppe: Direktversicherungen und Pensionskassen, die nach § 40b EStG gefördert werden.

Die Grenze der Sozialversicherungsfreiheit gilt innerhalb jeder Gruppe einmal. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG miteinander kombinieren möchte, können die Grenzen der jeweiligen Gruppe in voller Höhe genutzt werden.

Herr Kai Lustig erhält ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 38.000 EUR. Im Jahr 2005 hat Herr Lustig bereits eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von 4 % der BBG abgeschlossen. In diesem Jahr schließt Herr Lustig eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Unterstützungskasse ab und investiert jährlich 2.000 EUR. Die gesamte Entgeltumwandlung für das Jahr 2006 beträgt 4.520 EUR und bleibt bis zum 31.12.2008 von der Sozialversicherung befreit. (Sofern das Einkommen des Umwandelnden nicht die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt. 2006 sind dies 63.000 EUR p.a.)

Nach Eintritt eines Versorgungsfalles

Die Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung sind für Mitglieder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglieder oder dort freiwillig versichert sind, beitragspflichtig; dies gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.

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