Strahlenschäden (BHV)

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche 
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in 
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen 
ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder 
Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner 
Deckungsvorsorgepflicht unterliegt………

Beispiel:

  • Bei Ausmessarbeiten auf einer Baustelle verletzt ein Schreiner den Bauherrn mit einem Laserstrahl der Laserwasserwaage am Auge.

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