Störung des Betriebes (UHV)

Erforderlich ist eine Störung des Betriebes eines versicherten Risikos gemäß den Deckungsbausteinen 2.1-2.7. Der Begriff der Störung ist ereignisbezogen, d.h. er setzt einen zeitpunktartig fassbaren Vorgang voraus.

Ein Störfall liegt also dann vor, wenn von einer Anlage aufgrund eines plötzlichen Vorgangs Stoffe, Geräusche, Druck oder sonstige Emissionen freigesetzt werden, die bei ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erzeugt oder emittiert worden wären. Eine Beschädigung der Anlage als solche ist hierfür nicht notwendig.

Beispiele:

  • Durch einen viertelstündigen Stromausfall kann die elektrische Filteranlage des chemischen Betriebs keine Rückhaltewirkung entfalten. Es kommt zum Austritt giftiger Dämpfe.
  • Durch entstandenen Überdruck platzt der Zuleitungsschlauch zum Säuretank ab. Säure tritt aus.
  • Ein Arbeiter des VN wirft auf dem Betriebsgelände einen mit hochgiftigen Substanzen gefüllten Behälter durch Unachtsamkeit um.
  • Der Schreiner wirft seinen noch glimmenden Zigarettenstummel in den Papierkorb, der daraufhin Feuer fängt und auf die Schreinerei übergreift.

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