Teilwert (bAV)

Der Arbeitgeber darf eine Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz nur mit dem Teilwert nach § 6a EStG ansetzen. Dieser Teilwert berechnet sich abweichend vom sonst verwendeten Teilwertbegriff des Steuerrechts wie folgt:

Barwert der Leistungen abzüglich Barwert der noch ausstehenden Jahresprämien = Teilwert.

Die Jahresprämien sind versicherungsmathematisch gleichmäßig über die Dienstzeit zu verteilen, vom Diensteintritt bis zum Pensionsalter des Arbeitnehmers.

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