Umwelt-Produkthaftpflichtrisiko (UHV)

In Einklang mit der Ziffer 7.11 AHB wird zur Vermeidung eventueller Doppelversicherungen das Umwelt-Produkt-haftpflichtrisiko durch Ziffer 6.7 UHV-Modell aus der Deckung des UHV-Modells herausgenommen, da hierfür grundsätzlich Deckung durch die BHV nebst der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung besteht. Es betrifft die Schäden aus gelieferten Erzeugnissen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die nach Abschluss der Arbeiten entstanden sind.

Beispiel:

  • Der VN stellt Kunststoffteile zur Verpackung von Lebensmitteln her. Seine Abnehmer verpacken die Lebensmittel in diese Kunststoffteile. Bei den Käufern der Lebensmittel kommt es zu Gesundheitsschäden, die ihren Grund im Austritt giftiger Stoffe aus den Kunststoffteilen haben. Der VN hatte die schadenverursachende fehlerhafte Mischung der Komponenten vorgenommen.

Dieser Fall unterfällt der BHV.

Ein Bereich, der möglicherweise in der Zukunft bei der Abgrenzung von BHV und UHV eine große Rolle spielen wird, ist der Bereich der Schäden durch elektromagnetische Wellen, dem sog. Elektrosmog.

Derzeit ist jedoch der gesicherte naturwissenschaftliche Nachweis der Schädlichkeit solcher Emissionen noch nicht erbracht worden, dennoch hat ein Großteil der Versicherungswirtschaft diesbezüglich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand in die Bedingungen aufgenommen.

Der Ausschluss der Ziffer 6.7 UHV-Modell gilt aber nicht für Ansprüche wegen Schäden im dort angeführten Sinn, wenn diese bereits vor Ausführung der Leistung oder vor Abschluss der Arbeiten entstehen.

Beispiel:

  • Bei der Herstellung der Kunststoffteile werden vom VN versehentlich falsche Komponenten zusammengebracht. Es kommt zu einer chemischen Reaktion, die ein Feuer auslöst. Durch die Freisetzung giftiger Dämpfe kommt es zu Gesundheitsschäden bei Anwohnern. Dieser Fall unterfällt der Umwelt-Haftpflichtversicherung.

Ist der Anwendungsbereich des Risikobausteins 2.6 UHV-Modell betroffen, also das Umweltanlagen-Produktrisiko, dann besteht Versicherungsschutz über diesen Baustein. Wenn er vereinbart wird, greift der Ausschluss gem. Ziffer 6.7 Absatz 2 UHV-Modell nicht.

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