Umwelt HG-Anlagen / Pflichtversicherung (UHV)

Durch die Ziffer 2.5 UHV-Modell werden die Anlagen erfasst, die in Anhang 2 zu § 19 UmweltHG aufgeführt sind. Es handelt sich hierbei überwiegend um Anlagen, für die eine Sicherheitsanalyse nach der StörfallVO erforderlich ist.

Beispiel:

  • Pflanzenschutzmittellager mit einer Kapazität ab 100 t .

Die Betriebsgenehmigung für solche Anlagen ist an eine entsprechende Haftpflichtversicherung bzw. Deckungsvorsorge gem. § 19 UmweltHG gebunden. Eine entsprechende Rechtsverordnung, die das Nähere hierzu regelt, steht jedoch immer noch aus, so dass auch noch keine Deckungsvorsorgepflicht für diese Anlagen besteht. Dennoch müssen sie bereits jetzt über diesen speziellen Deckungsbaustein versichert werden.

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