Umweltbasisdeckung (UHV)

Nicht deklarierungsfähiges Umweltrisiko

Das UHV-Modell beruht auf dem Deklarations- und Enumerationsprinzip, das in den Ziffern 2.1-2.6 UHV-Modell Ausdruck gefunden hat.

Zu berücksichtigen ist aber, dass aufgrund der Komplexität des Betriebsgeschehens keine lückenlose Deklaration aller Risiken erfolgen kann. Zur Ergänzung der in den Ziffern 2.1-2.6 UHV-Modell auf der Basis des Deklarationsprinzips gebotenen Deckung, ist mit Ziffer 2.7 UHV-Modell im Interesse des VN an einem möglichst lückenlosen Versicherungsschutz, sein nicht deklarierungsfähiges allgemeines Umweltrisiko erfasst.

Beispiele:

  • Nach einem Brand im Baustofflager des VN kommt es zu Personenschäden durch die Freisetzung von Schadstoffen aus Dämm- und Isoliermaterial, sowie zu Gewässerschäden durch kontaminiertes Löschwasser und Verrußungsschäden an den Gebäuden der Nachbarschaft.
  • Ein Arbeiter des VN überquert mit seinem Arbeitsgerät in Ausführung einer dienstlichen Verrichtung unachtsam die Straße. Ein Tanklastfahrzeug, das Benzin geladen hat, muss deshalb ausweichen und prallt gegen eine Pizzeria. Es entstehen erhebliche Personen- und Sachschäden.


Umwelt-Anlagenrisiko

Neben diesem nicht deklarierungsfähigen Umweltrisiko gibt es aber auch noch ein Umwelt-Anlagenrisiko, das zwar an sich deklarierungsfähig aber nicht deklarierungspflichtig ist, weil die Anlagen keinem der Deckungsbausteine 2.1-2.6 UHV-Modell unterfallen (z.B. weil sie keiner Genehmigungspflicht unterliegen).

Aufgrund ihrer meist geringen Größe ist das Umweltgefährdungspotential dieser Anlagen sehr gering. Eine Nennung all dieser Anlagen im Versicherungsschein wäre mit einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand verbunden.

Beispiele:

  • Mühlenbetrieb mit einer Produktionsleistung unter 100 t
  • Heizkraftwerk für den Einsatz von Koks mit einer Feuerungswärmeleistung unter 50 Megawatt
  • Steinbruch in dem keine Sprengungen stattfinden
  • Geflügelzucht mit 10.000 Hennenplätzen
  • Flüssiggaslagerung in Behältnissen unter 3 t

Diese Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Deckungsbausteins 2.7 UHV-Modell (Umwelt-Basisdeckung) zuzuordnen sind, müssen nicht ausdrücklich aufgeführt werden. Notwendig ist allerdings der Bezug der Anlagen zur Betriebsbeschreibung des Unternehmens.

Schadenbeispiele:

  • Durch unvorsichtiges Rangieren mit dem Gabelstapler wird ein Lagerbehälter mit brennbarem Gas und einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen beschädigt. Gas strömt aus und entzündet sich sofort. Es kommt zu einem Brand auf dem Firmengelände, der Personen- und Sachschäden Dritter zur Folge hat.
  • In der Schreinerei des VN kommt es aufgrund eines Defekts der kleinen Feuerungsanlage (weniger als 5 Megawatt) zu einem Brand, der zu Personen- und Sachschäden in der Nachbarschaft führt.


Kleingebinderegelung

Aufgrund des sehr weiten Anlagenbegriffs des § 22 II WHG käme es zu unüberwindbaren Massenproblemen hinsichtlich des Erfordernisses der exakten Deklarierung aller vorhandener WHG-Anlagen. Für den Bereich der WHG-Anlagen wurde daher eine Kleingebinderegelung als Pauschaldeckung eingeführt, die kleine Behältnisse bis zu einem gewissen Fassungsvermögen (z.B. 100 l/kg in Einzelgebinden bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg) grundsätzlich unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Wassergefährdungsklasse dem Deckungsbaustein 2.7 UHV-Modell zuordnet.

Diese müssen nicht besonders deklariert werden. Erst wenn die in der Kleingebinderegelung genannten Mengen überschritten werden, muss die ausdrückliche Deklaration der Anlage und die Vereinbarung des Deckungsbausteins 2.1 UHV-Modell erfolgen. Viele VR weisen in ihren Anträgen ausdrücklich darauf hin.


Abgrenzung zu den Risikobausteinen 2.1-2.6

Das Umwelt-Basisrisiko des Risikobausteins 2.7 UHV-Modell ist eine Ergänzungs- nicht aber eine Auffangdeckung für deklarierungspflichtige, aber nicht angezeigte Risiken. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Risikobausteine auch tatsächlich vereinbart wurden oder nicht.

Durch die Versicherungspolice wird deutlich gemacht, welche Risikobausteine vereinbart sind und welche nicht. Zur Klarstellung des versicherten Risikoumfangs wird auch z.B. der vom VR aufgenommene Risikofragebogen Vertragsbestandteil. Hieraus geht dann hervor, ob beim versicherten Betrieb Risiken vorhanden sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1-2.6 fallen und die er ausschließlich danach versichern muss.

Falls dies nicht der Fall ist, wird das vorhandene Umwelt-Basisrisiko (gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell) in der Form der Umwelt-Basisversicherung als Annex in die BHV eingestellt.


VERWENDUNGSRISIKO

Das Verwendungsrisiko bei Anlagenrisiken sowie beim Umwelt-Basisrisiko wird vom Deckungsschutz der UHV umfasst, soweit kein Einbringen oder Einleiten der Stoffe vorliegt. Darunter fallen nur die mit der Haltung der versicherten Anlage unmittelbar verbundene Handlungen des VN mit dem in der Anlage gelagerten Stoff, also z.B. Befüllungs- und Entnahmevorgänge.

Nicht darunter fallen dementsprechend z.B. Schäden durch Reinigungsmittel, die zum Reinigen der Anlage eingesetzt aber nicht in ihr gelagert werden.

Erweitert wird der Deckungsschutz auf das mittelbare Abwasserrisiko. Wenn in Zusammenhang mit versicherten Risiken Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen, besteht auch für durch Abwässer verursachte Sachschäden Versicherungsschutz.

Beispiel:

  • Aufgrund eines Lecks in einem Säuretank gelangt eine erhebliche Menge Säure in das betriebliche Abwassersystem und von dort in einen Bach. Dort verenden die vom örtlichen Fischereiverein eingesetzten Fische.

Tabelle Schadenbeispiele zu Risikobausteinen der UHV

Risikobaustein Schadenbeispiele
Ziffer 2.1:

WHG-Anlagen

Auf dem Lagerplatz der Spedition befindet sich auch eine Betriebstankstelle. Beim Rückwärtsfahren mit dem Gabelstapler wird die Zapfsäule gerammt und die Verbindungsleitung zum Tank beschädigt. Erhebliche Mengen Dieselöl treten aus und gelangen in einen angrenzenden Bach, die dort vom Fischereiverein gezüchteten Forellen verenden. Außerdem gelangt Öl in das Grundwasser, das von der benachbarten Brauerei als Frischwasserversorgung genutzt wird. Die Brauerei muss ihre Produktion zeitweise einstellen und ihre Anlagen reinigen.

Ziffer 2.2:

UmweltHG-Anlagen

In der Erdölraffinerie wird eine weitere Anlage eröffnet. Beim Probedurchlauf kommt es zu einer Explosion und einem Brand. Durch die entstehenden Druckwellen werden Fensterscheiben benachbarter Betriebe eingedrückt, der entstehende Ruß schlägt sich auf Gebäude und Grundstücken nieder, die darauf hin gereinigt werden müssen.

Ziffer 2.3:

sonstige deklarierungspflichtige Anlagen

Eine Sprengung im Steinbruch wird fehlerhaft ausgeführt. Dadurch werden Steine auf die Straße geschleudert, es kommt zu einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschäden.

Ziffer 2.4:

Abwasseranlagen, Einwirkungsrisiko

Der Ölabscheider der Tankstelle ist unbemerkt defekt. Dadurch gelangen erhebliche Mengen ölhaltiger Abwässer über die Kanalisation in die Kläranlage. Dort wird die Kontamination festgestellt, was zu Betriebsunterbrechung und erheblichen Reinigungsmaßnahmen führt.

Ziffer 2.5:

UmweltHG-Anlagen gemäß Anhang 2

Im Lagerhaus für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, das über eine Sicherheitsanalyse entsprechend der Störfallverordnung verfügt, kommt es zu einem Brand. Dabei entstehen giftige Gase, die sich rasch ausbreiten und zu Atemwegsverletzungen bei Anwohnern und Nachbarbetrieben führen. Außerdem werden benachbarte Produktionsanlagen und Kleingärten mit giftigen Niederschlägen beaufschlagt und müssen aufwändig gereinigt werden.

Ziffer 2.6:

Umwelt-Regressrisiko

Bei Wartungsarbeiten an der Zapfanlage der Tankstelle des T schraubt der Installateur die Verbindung zum Tank nicht fest genug an. Beim anschließenden Betrieb platzt der Anschluss weg und erhebliche Mengen Dieselöl treten aus und gelangen auch auf das Nachbargrundstück.

Ziffer 2.7:

Umwelt-Basisdeckung

Im Bürobetrieb vergisst die Mitarbeiterin die Kerzen des Adventskranzes zu löschen. Es kommt zu einem Brand, der neben den eigenen Räumen auch das Nachbarhaus beschädigt.

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