Vereinshaftpflicht

Haftpflichtversicherungen

Ein Haftpflichtschaden ist das Gegenteil von einem Lottogewinn. Wenn Sie im Lotto Glück haben, bekommen Sie viel Geld. Wenn Sie Pech haben und bei fremden Personen einen Schaden anrichten, müssen Sie viel Geld bezahlen.

Für Schäden gegenüber Dritten besteht die Haftung mit dem gesamten Vermögen, bis der finanzielle Schaden, der angerichtet wurde, vollständig ersetzt ist.

Das zeigt, wie wichtig eine Haftpflichtversicherung ist. Ein Geschädigter klagt sofort, wenn er den ihm entstandenen Schaden nicht ersetzt bekommt.


Grundlage aller Haftung ist das Bürgerliche Gesetz Buch - BGB § 823 Schadensersatzpflicht

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Für Vereine ist der § 31 BGB bzw. § 276 zuständig. Seit Oktober 2009 wurde der § 31 BGB um eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Vorstände erweitert (31a BGB).


Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der „Verschuldungshaftung“ und der „Gefährdungshaftung“.

Die wichtigsten Gesetze zur "Gefährdungshaftung“:

§ 7 StVG – Betrieb von Kraftfahrzeugen - Straßenverkehrsgesetz
§ 833 BGB – Haltung von Luxustieren
§ 1 UmweltHG – Betrieb von Anlagen - Umwelthaftungsgesetz
§22 WHG – Reinheit des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz
§ 33 LuftVG – Luftverkehr - Luftverkehrsgesetz


Die Absicherung über eine Haftpflichtversicherung bietet Sicherheit für:

  • Sachschaden: einem Besucher wird ein Kleidungsstück durch eine defekte Tischkante beschädigt;
  • Personenschaden: ein Gast rutscht aus und zieht sich einen Armbruch zu
  • Mietsachschaden: Räume die angemietet sind werden beschädigt. Die Kommunen oder Vermieter lassen sich das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen Mietsachschäden vor Mietbeginn bestätigen.
  • Bearbeitungsschäden: an einem Lautsprechergerüst lassen Sie zusätzliche Scheinwerfer montieren – das Gerüst wird dabei beschädigt.
  • Restaurationsbetrieb: Getränke und Speisen werden in eigener Regie weitergegeben – kommt es zu Erkrankungen/ Verletzungen ist der Verein verantwortlich.
  • Fremde Fahrzeuge werden be- und entladen
  • Garderobe: der Veranstalter muss für gesicherte Garderobe sorgen, wenn er nicht will, dass alle mit den Mänteln/Schirmen in die Halle kommen.
    Das Schild: für Garderobe keine Haftung gilt als nicht geschrieben. Es soll nur abschrecken.
  • Vermögensschäden in Verbindung mit Sach- oder Personenschaden: Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Mietwagen, Kosten der Haushaltshilfe


Die häufigste Versicherungsart für Vereine ist die Versicherung der kurzfristigen Veranstaltung: die Verantwortlichen denken vor dem Fest an den wichtigen Versicherungsschutz, spätestens bei der Beantragung der Konzession.

Die Vereinshaftpflicht entlastet den Vorstand und seine Auseinandersetzungen mit Ansprüchen.

Der Versicherer prüft, ob Ersatzpflicht besteht.

Nur der Schadenhergang wird vom Vorstand gemeldet, alles weitere veranlasst die Versicherung. Sie klärt mit dem Anspruchsteller ab, ob eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn ja, werden die berechtigten Ansprüche bezahlt.

Mit den Krankenkassen besteht ein Teilungsabkommen, das heißt, unabhängig der Schuldfrage zahlt die Versicherung einen Teil der entstandenen Arzt/Krankenhauskosten. Unberechtigte Ansprüche – also wenn dem Verein oder seinen Verantwortlichen keine Schuld trifft, werden abgelehnt – notfalls vor Gericht und hat somit eine Rechtsschutzfunktion.

Die Haftpflichtversicherung ist sehr wichtig, weil zu jeder Zeit Forderungen an den Verein gestellt werden können. Es gibt fast keinen Verein, der nicht in der Öffentlichkeit auftritt, an Veranstaltungen teilnimmt oder durchführt.

Der finanzielle Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung liegt ab 120 €. Der Beitrag wird nach den Tätigkeiten gem. der Vereinssatzung festgelegt. Gesellige Vereine zahlen weniger, als Sportvereine. Alle „öffentlichen Veranstaltungen“ und die Teilnahme an „Arbeitsgemeinschaften“ (Kirmes, Ausflüge, Dorffest, Straßenfest, usw.) werden gesondert berechnet.

Als Einzelversicherung werden 50% Zuschlag berechnet. Es empfiehlt sich Jahresverträge abzuschließen oder sich an den bestehenden Gruppenversicherungen zu beteiligen. (Karnevalsvereine bei der Württembergischen, Musikvereine bei der Provinzial, Bauernverband bei R&V, Saarwald-Verein über den PAX Versicherungsdienst ).

Vereinshaftpflichtversicherung - pauschale Versicherung der Bundesländer

Eine „Haftungsbegrenzung“ in Satzungen und Veranstaltungshinweisen ist rechtlich haltbar und verhindert, dass kleinste fahrlässige Fehler zu Regressansprüchen führen.

Schadensbeispiele:

  • Vereinsmitglied verletzt sich bei einer Vereinstätigkeit - die Krankenkasse meldet Regressansprüche für Arztkosten an.
  • Das Werbetransparent löst sich und zwingt einen Autofahrer zum Ausweichen - Schaden am Fahrzeug.
  • Besucher stolpert über lose verlegte Kabel während einer Veranstaltung.

Die gesetzliche Haftung kann durch eine Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Wichtig ist, dass der Versicherer alle Risiken, die der Verein durchführt kennt und im Versicherungsschein den notwendigen Versicherungsschutz bestätigt.

Die Bundesländer haben „Pauschale Haftpflichtversicherungen“ für nicht eingetragene Vereine. Diese von den einzelnen Bundesländern für „Ehrenamtliche“ abgeschlossene Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die notwendige Vereinshaftpflicht für eingetragene Vereine. Diese Haftpflichtversicherung ist für „nicht organisierte“ Einzelpersonen, Beispiel Betreuer, Selbsthilfegruppen, Pflege von Kneippanlagen.

Schadensbeispiel: Zwei Privatpersonen organisieren eine Wanderung zu den Heilig-Rocktagen nach Trier. 70 Personen nehmen teil. Die Haftpflichtversicherung sichert diese Aktivität ab. Evtl. Regressansprüche der Krankenkasse, wenn ein Pilger verunglückt, sind versichert.

Probleme kann der Verein bekommen, wenn er sich als Reiseveranstalter betätigt. Bis zu zwei Reiseleistungen sind erlaubt, also eine Tagesfahrt mit Mittagessen, die Busfahrt mit einer Besichtigung.

Im BGB § 651 und in der Gewerbeordnung § 14, 146, Zitat: GewO § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

Zu empfehlen ist den Verantwortlichen nur als „Vermittler“ einer Reise aufzutreten.
Die IHK-Saarland - Info Nr. G 19 informiert!

Dazu ein Schadensbeispiel: Eine Klassenfahrt der Erweiterten Realschule Saarlouis fand nicht statt, da die Anzahlung über 15.000 Euro durch das Insolvenzverfahren des Reiseveranstalters verloren waren. Ein Reisesicherungsschein hätte die geleistete Anzahlung und die notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

Reiserecht im Internet: Bundesrecht juris Datenbank


Die Haftpflicht beinhaltet drei Grundfunktionen:

1. Prüfung ob die Ansprüche berechtigt sind,
2. Begleichung berechtigter Forderungen
3. Ablehnung unberechtigter Forderungen, notfalls vor Gericht.

Die Vereinshaftpflicht entlastet den Vorstand und seine Auseinandersetzungen mit Ansprüchen.

Nur der Schadenhergang wird vom Vorstand gemeldet, alles weitere veranlasst die Versicherung. Sie klärt mit dem Anspruchsteller ab, ob eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn ja, werden die berechtigten Ansprüche bezahlt. Mit den Krankenkassen besteht ein Teilungsabkommen, das heißt, unabhängig der Schuldfrage zahlt die Versicherung einen Teil der entstandenen Arzt/Krankenhauskosten. Unberechtigte Ansprüche – also wenn dem Verein oder seinen Verantwortlichen keine Schuld trifft, werden abgelehnt – notfalls vor Gericht und hat somit eine Rechtsschutzfunktion.

Die Haftpflichtversicherung ist sehr wichtig, weil zu jeder Zeit Forderungen an den Verein gestellt werden können. Es gibt fast keinen Verein, der nicht in der Öffentlichkeit auftritt, an Veranstaltungen teilnimmt oder durchführt. Der finanzielle Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung liegt ab 120 €. Der Beitrag wird nach den Tätigkeiten gem. der Vereinssatzung festgelegt. Gesellige Vereine zahlen weniger, als Sportvereine.

Alle „öffentlichen Veranstaltungen“ und die Teilnahme an „Arbeitsgemeinschaften“ (Kirmes, Ausflüge, Dorffest, Straßenfest, usw.) werden gesondert berechnet.
Als Einzelversicherung werden 50% Zuschlag berechnet. Es empfiehlt sich Jahresverträge abzuschließen oder sich an bestehenden Gruppenversicherungen zu der Landes- oder Bundesverbände anzumelden. (Karnevalsvereine bei der Württembergischen, Musikvereine bei der Provinzial, Bauernverband bei R&V, Saarwald-Verein über den PAX Versicherungsdienst ).

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von René Hissler, Vereinsberater.

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