Vergiftungen (Private Unfallversicherung)

Gesundheitsschädigungen, die ursächlich durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe in den Körper durch den Schlund mit nachfolgender Vergiftung auftreten, sind grundsätzlich nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5.2.5 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Mitversichert sind das Einatmen giftiger Stoffe oder das Eindringen in den Körper anders als durch Essen bzw. Trinken.

In der Kinder-Unfallversicherung werden bis zum 10. Lebensjahr auch Vergiftungen durch Verschlucken giftiger fester oder flüssiger Stoffe mitversichert, außer wenn es sich dabei um Lebensmittel handelt.

Durch besondere Vereinbarung können Lebensmittelvergiftungen auch bei Erwachsenen wieder eingeschlossen werden.

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Ausschlüsse (Private Unfallversicherung)

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