Verlieren oder Abhandenkommen

Der Begriff des Verlierens / Abhandenkommens bestimmt sich nach § 935 BGB. Dort heißt es, dass eine Sache dann abhanden gekommen ist, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen oder seines Zutuns den Besitz an dieser verloren hat.

Im Rahmen der Privathaftpflicht oder der Hausratversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sachen abhanden kommen oder verloren gehen.

Ein typisches Beispiel hierfür ist das Verlieren von Schlüsseln. Der Verlust der Schlüssel ist im Rahmen der Hausratversicherung nicht versichert, kann aber in der PHV mit eingeschlossen werden.

Geht mit dem Abhandenkommen eine Sachbeschädigung einher, so besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen der Privat-Haftpflicht-Versicherung. Ein derartiger Fall kann z.B. vorliegen, wenn jemand gebeten wird, ein Foto zu machen und dieser lässt die Fotokamera in eine Felsspalte fallen. Allerdings besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein Gegenstand geliehen wurde.

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