Vermögensschäden

Die zu ersetzenden Folgeschäden aus Personen- und Sachschäden, wie Einkommensverlust, Wertersatz, Reparaturkosten etc. werden auch als unechte Vermögensschäden bezeichnet.

Daneben gibt es auch die sog. echten Vermögensschäden, denen als Abgrenzung kein Personen- oder Sachschaden vorhergeht.

Beispiele hierfür sind in erster Linie falsche Beratungsleistungen durch Dienstleister wie Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater u.ä., die zu finanziellen Einbußen beim Geschädigten führen. Diese Schäden werden in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfasst.

Aber auch ein Fehlalarm für einen Feuerwehreinsatz kann ein solcher echter Vermögensschaden sein, der wiederum in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ein echter Vermögensschaden ist die Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache und die dabei vergebens aufgewendeten Kosten,

Beispiele:

  • Ein Mehlhersteller liefert Mehl an die Großbäckerei, das aufgrund Überlagerung mangelhaft ist und bei der Verarbeitung zu Brot ein ungenießbares Produkt hervorbringt.
  • Ein Händler liefert Druckfarbe an die Druckerei. Beim Zeitungsdruck trocknet die Farbe nicht schnell genug. Die hergestellten Zeitungen kleben daher beim Druckvorgang zusammen und sind unbrauchbar.
  • Die Spinnerei liefert Kettgarne an den Bekleidungshersteller, in die eine falsche Faser eingesponnen ist. Beim Färben des vom Abnehmer hergestellten Gewebes stellt sich heraus, dass infolge der fehlerhaften Faser eine einheitliche Färbung nicht möglich ist und der Stoff vernichtet werden muss.

Ein echter Vermögensschaden ist aber auch eine Fehlberatung im Zuge z.B. eines Kaufvertrages.

Beispiel:

Die Warengenossenschaft W verkauft dem Gemüsebauern G nach Beratung dessen spezieller Wünsche ein dafür angeblich geeignetes Saatgut. Die Saat geht jedoch nicht auf, es stellt sich die Ungeeignetheit des Saatguts heraus. Der erlittene Ernteausfall stellt einen echten Vermögensschaden dar.

Auch das Abhandenkommen von Sachen ist meist ein echter Vermögensschaden, teilweise aber auch als Sachschaden zu qualifizieren. Nach § 935 BGB ist eine Sache abhandengekommen, wenn deren Besitzer ohne seinen Willen den Besitz daran verloren hat. Wird die Sache dabei zerstört oder taucht mit Sicherheit nicht mehr auf, bzw. ist mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr wieder zu erlangen, liegt ein Sachschaden vor.

Beispiele:

  • Bei einer Bootsfahrt gibt F ihre Handtasche an der Garderobe zur Aufbewahrung ab. Als F die Tasche wieder abholen will, ist sie nicht mehr auffindbar (= Vermögensschaden).
  • Bei dieser Bootsfahrt wird F am Oberdeck von G angestoßen, was zum Sturz ihres Fotoapparates in den See führt (= Sachschaden, da das Wasser den Apparat zerstört).
  • Bei dieser Bootsfahrt wird F am Oberdeck von G angestoßen, was zum Sturz ihres Eheringes, den sie sich kurz vom Finger gezogen hatte, in den See führt (= Sachschaden; zwar wird der Ring nicht zerstört, eine Wiedererlangung wäre aber völlig unwirtschaftlich).
  • Bei einer Skitour im Tiefschnee wird F von G angefahren, was zum Sturz ihrer teuren Sonnenbrille in den Schnee führt. Die Sonnenbrille kann bei der Suche nicht gefunden werden (= Vermögensschaden, da die Brille nach der Schneeschmelze leicht wiedergefunden werden kann)

Noch immer in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich geklärt ist, ob ein Computerprogramm oder eine Datensammlung Sacheigenschaft besitzt und damit die Einstufung von IT/Computerschäden ohne physische Beschädigung des Datenträgers, z.B. Absturz der Systeme, Datenverluste, durch Viren o.ä. und der dementsprechende Wiederherstellungsaufwand einen Sach- oder einen Vermögensschaden darstellt. Die Haftpflichtversicherer haben dieses Problem für sich gelöst, in dem eine entsprechende jeweilige Spezial- bzw. Zusatzdeckung angeboten wird, die diese Schäden einheitlich - gleich ob Sach- oder Vermögensschäden - behandelt und entsprechend deckt.

Tabelle 2: Schadenarten

Schadenart Kostenersatz
Personenschaden
Tod Beerdigungskosten, Rente für Unterhaltsberechtigte
Verletzung Heilungskosten, Einkommensverlust, vermehrte Bedürfnisse
Sachschaden
Verlust / Zerstörung Wiederbeschaffung Einkommensverlust, Ausfallkosten
Beschädigung Reparatur, Ausfallkosten, Wertverlust, Einkommensverlust
Echter Vermögensschaden Reiner Vermögensverlust (Kosten, Geld)
Immaterieller Schaden Schmerzensgeld

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