Versicherungsfälle im Ausland (UHV)

Das UHV-Modell ist auf die deutsche Haftungslage zugeschnitten worden, was sich insbesondere in der Ausgestaltung der Deckungsbausteine der Ziffer 2 UHV-Modell zeigt.

Aufgrund der Besonderheiten von Umweltschäden zu beachten, dass Umwelteinwirkungen nicht vor Ländergrenzen halt machen. Insbesondere bei vom Inland ausgehenden Emissionen über den Luft- und den Wasserpfad kann es zu im Ausland eintretenden Schäden kommen, für die der inländische Verursacher aufgrund der Regeln des internationalen Deliktsrecht auch nach deutschem Haftungsrecht schadensersatzpflichtig sein kann. Damit besteht insbesondere für Inhaber grenznaher Betriebe und Anlagen ein entsprechendes Bedürfnis nach Versicherungsschutz. Damit musste für den Deckungsbereich der UHV, wie auch bereits in den BHV-Policen vorhanden, eine ausdrückliche Regelung zum Einschluss von Auslandsschäden getroffen werden. Da dieser Einschluss den VN privilegiert, trägt er die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.

Nach Ziffer 9.1 UHV-Modell wird für bestimmte im Ausland eintretende Versicherungsfälle (= nachprüfbare erste Schadenfeststellung im Ausland) Deckungsschutz gewährt, unabhängig davon, ob der Geschädigte Inländer oder Ausländer ist und unabhängig davon, ob inländisches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt.

Mitversichert ist danach das indirekte Auslandsrisiko aus dem im Ausland eintretenden Versicherungsfall, der auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1 - 2.7 UHV-Modell zurückzuführen ist. Das Risiko muss als vom Inland ausgegangen sein.

Beispiel:

  • Der VN ist Inhaber einer chlorverarbeitenden Anlage im Inland, aus der nach einem Störfall ein giftiges Chlorgas entweicht. Dieses Gas gelangt durch die Luft nach Frankreich. Dort werden dann mehrere Personenschäden festgestellt.

Entsprechend sind im Ausland erfolgende Tätigkeiten ebenso wenig gedeckt wie im Ausland belegene Hilfs-, Zweig- und Nebenbetriebe oder im Ausland gelegene rechtlich selbständige Niederlassungen oder Tochterunternehmen des VN.

Soweit er auch für diese Risiken Versicherungsschutz haben will, muss er dies individuell mit seinem VR regeln. Grundsätzlich gilt dies auch für das Anlagen-Produktrisiko i.S.d. Ziffer 2.6 UHV-Modell. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Anlage ersichtlich für das Ausland bestimmt war, gleich ob sie direkt oder indirekt dorthin geliefert wurde (vgl. insoweit auch die entsprechende Regelung in der Erweiterten Produkthaftpflicht).

Beispiel:

  • Der VN stellt im Inland eine chlorverarbeitende Anlage her, die er nach ihrer Fertigstellung nach England exportiert. Nachdem diese Anlage in England in Betrieb genommen wird, entweicht aus ihr Chlorgas, das zu Personenschäden führt.

Da die Anlage ersichtlich für das Ausland bestimmt war, besteht kein Versicherungsschutz.

Eine Ausnahme davon gilt aber dann, wenn es für den VN im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Ziffer 2.6 UHV-Modell nicht ersichtlich war, dass die Anlagen oder Teile für das Ausland bestimmt waren.

Beispiel:

  • Der VN stellt für eine inländische Firma eine chlorverarbeitende Anlage her. Die belieferte Firma wird acht Monate nach der Lieferung von einem schweizerischen Konzern übernommen, der diese Anlage abbaut und in der Schweiz wieder in Betrieb nimmt. Dort kommt es aufgrund eines Fabrikationsfehlers des VN zu einem Störfall, der das Entweichen von Chlorgas zur Folge hat. Es kommt daraufhin zu Personenschäden, für die der VN in Anspruch genommen wird.

Es besteht Versicherungsschutz.

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der VN auf einer Geschäftsreise oder anlässlich der Teilnahme an einer Ausstellung bzw. Messe einen Umweltschaden im Ausland verursacht.

Beispiel:

  • Auf einer Messe in Paris verursacht der VN durch eine weggeworfene Zigarette einen Brand.

Ziffer 9.2 UHV-Modell enthält die auch in der BHV übliche Kosten- und Währungsklausel.

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