Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers (bAV)

Die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) kann sowohl privat als auch betrieblich erfolgen.

In der Regel ist jedoch die betriebliche Altersversorgung für den GGF attraktiver als die private. Für die betriebliche Altersversorgung stehen grundsätzlich alle fünf Durchführungswege zur Verfügung: die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Unterstützungskasse und die Direkt-/Pensionszusage.

Da der Versorgungsbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers jedoch in aller Regel sehr hoch ist, reicht die Dotierung bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds für ihn nicht aus. Die eigentlich geeigneten Durchführungswege für den Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Unterstützungskasse und vor allem die Direktzusage, welcher nach wie vor der Durchführungsweg für die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung ist.

Bei diesen beiden Durchführungswegen können praktisch unbegrenzt Beiträge aus dem Bruttoeinkommen, d.h. ohne dass in der Anwartschaftsphase eine Besteuerung anfällt, in die Altersversorgung investiert werden. Die Besteuerung erfolgt erst nachgelagert nach § 19 Abs. 2 EStG mit dem dann im Allgemeinen niedrigeren Steuersatz des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Die Pensionszusage ermöglicht ein sehr hohes Maß an Flexibilität, d.h. sie kann sehr individuell auf den Versorgungsbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers zugeschnitten werden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit für die Firma, die Mittel für die Altersversorgung flexibel in der Firma oder über Rückdeckungstitel anzusparen und dabei den Steuerstundungseffekt zu nutzen. Über das privatrechtliche Instrument der Verpfändung kann darüber hinaus der Insolvenzschutz der Pensionszusage sichergestellt werden.

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Viele kleinere und mittlere GmbHs haben in den letzten 20 Jahren ihren Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) eine Pensionszusage erteilt.

Neben dem Aspekt der Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung vor allem auch durch die steuerlichen Auswirkungen der Pensionsrückstellungen motiviert.

Die Frage der Finanzierung der Renten stand häufig weniger im Vordergrund als deren steuerliche Anerkennung. Seitdem für die steuerliche Bewertung auch Pensionsalter ab 65 möglich sind (BFH-Urteil aus dem Jahr 1982), was der Startpunkt für die betriebliche Altersversorgung von GGF war, hat sich einiges geändert: die Phase der Euphorie am Kapitalmarkt ist zumindest vorerst beendet, die Richttafeln für die steuerliche Bewertung der Pensionsrückstellungen aus dem Jahr 1983 wurden durch die Richttafeln von 1998 aktualisiert, der Rechnungszins der Lebensversicherung, der bis 1987 bei 3% lag, wurde ab 1987 auf 3,5 %, ab 1994 auf 4 % und ab dem 01.07.2000 auf 3,25% angepasst; aktuell liegt er sogar nur bei 2,75 % und wird ab dem 01.01.2007 noch einmal auf 2,25% gesenkt. Die Überschüsse der Lebensversicherungsunternehmen, die in den letzten Jahrezehnten immer nach oben angepasst werden konnten, mussten in den letzten Jahren aufgrund der allgemeinen Kapitalmarksituation reduziert werden. Die sich zu Boom-Zeiten der Börse abzeichnende Tendenz zu alternativen Rückdeckungsformen wie z.B. Fonds ist zumindest vorerst beendet.

Darüber hinaus steigt die Lebenserwartung weiter an, als Folge die Kosten für die Renten wegen der längeren Leistungsdauer ebenfalls. D. h. die Schere zwischen angespartem Kapital und die für die Rentenzahlung benötigten Mittel baut sich mehr und mehr auf.

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