Vertrauensschadenversicherung: Fahrlässige Handlung

Durch besondere Vereinbarung können in der Vertrauensschadenversicherung auch fahrlässige Handlungen der Vertrauenspersonen in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

Ausgeschlossen gelten jedoch:

  • Schäden an Sachen, die die Vertrauenspersonen nicht unmittelbar zu betreuen hatten.
  • Schäden an Fahrzeugen, an durch Fahrzeuge beförderten Werten oder durch Abhandenkommen von Werten aus Fahrzeugen.
  • Schäden, die bei der Bearbeitung, Gewährung oder Überwachung von Krediten entstehen.
  • Schäden, die bei technischer Planung sowie bei der Vorbereitung, Ausübung oder Überwachung einer technischen Tätigkeit entstehen.

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