Vorsorgeversicherung (Rückruf-V)

Für Risiken, die für den VN nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist gesondert Versicherungsschutz zu vereinbaren. Dies deshalb, um die erforderliche individuelle Risikoprüfung zu gewährleisten.

Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos

Wesentliche und gefahrerhöhende Änderungen und Erweiterungen des versicherten Risikos, z.B. des Produktionsprogramms, hat der VN anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Anzeige, so trifft ihn ein erhöhter Selbstbehalt. Es ist daher angebracht, über Änderungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms, die möglicherweise als wesentlich und gefahrerhöhend angesehen werden könnten, mit dem VR eine Vereinbarung zu treffen.

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