Vorvertragliche Anzeigepflicht (BU)

Ein ganz sensibles Thema ist die vorvertragliche Anzeigepflicht des Kunden. Hierbei geht es im wesentlichen um eines: im Antragsvordruck des Versicherer sind alle relevanten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Das ist unter der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu verstehen.

Dabei ist der Gesundheitszustand der versicherten Person heute und in der Vergangenheit maßgeblich. Müssen zum Beispiel Krankheiten seit der Geburt im Antragsformular aufgelistet werden, kann eine längst vergessene Krankheit im Kindesalter vergessen werden. Dies kann dann aber später unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Insbesondere dann, wenn die BU in kausalem Zusammenhang mit der vergessenen Krankheit steht.

Werden bewusst falsche Angaben gemacht, kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nach § 22 VVG in Verbindung mit §§ 123,124 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Selbstverständlich kann der Kunde nur Krankheit angeben, die ihm bekannt sind. Besteht zum Beispiel zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses eine Krankheit, die aber noch gar nicht ärztlich diagnostiziert ist, begeht der Kunde keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Tipp: Der Antragssteller sollte unbedingt absolut wahrheitsgetreu und sorgfältig die Gesundheitsfragen im Antrag studieren und beantworten.

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