Vorzeitige Vertragsbeendigung VVG § 39

Wenn ein Versicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode endet, steht dem Versicherer auch nur ein entsprechender Teil der Prämie zu. Damit ist das bisherige Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“ bis auf wenige Ausnahmen aufgegeben worden.

Siehe auch:

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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