Weiterfresserschäden

Der Verkäufer einer Gesamtsache kann dem Käufer gegenüber für die nach dem Erwerb eintretende Beschädigung oder Zerstörung der Gesamtsache nach Deliktsrecht (§ 823 BGB) haften, wenn die Schadenursache von einem fehlerhaften Einzelteil der Gesamtsache ausgeht (grundlegend BGH, VersR 1977, Seite 358 ff.). Diese Haftung ist nach Ansicht der Versicherer unter Hinweis auf Ziffer 7.8 AHB 2008 nicht gedeckt. Hiernach sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

Aktuelle Nachrichten