Veräußerung in der Wohngebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung geht bei Veräußerung des Gebäudes auf den Erwerber über. Der Erwerb gilt mit der Eintragung ins Grundbuch als vollzogen.

Der Erwerber hat daraufhin das Recht, die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen.

Der Versicherer hat das Recht, dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Beide Kündigungsrechte gelten bis einen Monat nach jeweiliger Kenntnisnahme vom Bestehen der Versicherung bzw. von der Veräußerung. Für eine evtl. noch ausstehende Prämie für das laufende Versicherungsjahr haften Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.

Erwerber sollten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen, weil dem Versicherer in jedem Fall die volle Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht.

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