Zusageformen (bAV)

Versorgungszusage

Die Versorgungszusage ist das Versorgungsversprechen und damit die rechtliche Begründung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In § 1 des Betriebsrentengesetzes ist geregelt, welche Zusagearten möglich sind.

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Leistungszusage

Eine Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Der Arbeitgeber muss die konkret bestimmte Leistung erbringen. Dabei ist es nicht relevant, welcher Aufwand zur Finanzierung der zugesagten Leistung notwendig ist. Die Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich und stellt die ursprünglichste Form von Zusagen dar.

Dem Arbeitnehmer Stefan Klein wird von seinem Arbeitgeber zugesagt, dass er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 400 EUR erhält.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Eine bAV liegt auch vor, wenn eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt wurde. Diese wurde zum 01.01.1999 im Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgenommen. Beitragsorientierte Leistungszusagen sind auch schon vor dem 01.01.1999 erteilt worden.

Der Arbeitgeber muss bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln. Bei dieser Ausgestaltung wird zunächst ein "Aufwand" festgelegt, aus dem die Versorgungsleistung bestimmt wird. Vielfach wird diese Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (z.B. durch eine Umrechnungstabelle) durchgeführt. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist keine Beitragszusage, bei der unabhängig der Leistungshöhe allein ein Beitrag zu entrichten ist. Die beitragsorientierte Leistungszusage enthält das Versprechen, eine bestimmte Versorgungsleistung zu erbringen.

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich.

Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich zur Leistungszusage dadurch, dass dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt wird, der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgewendet wird.

Herr Paul, 40 Jahre alt, ist in das Unternehmen eingetreten und ihm wurde aufgrund der nachfolgenden Tabelle eine Kapitalzusage erteilt. Als Altersgrenze wurde die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Herrn Paul wird für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit in dem beitragsorientierten System ein jährlicher Beitrag in Höhe von 1.000 EUR zugesagt. Basis für die Zusage ist eine Umrechnungstabelle, die einen Zinssatz von 4 % berücksichtigt.

Diese Form der Zusage ist für den Arbeitgeber äußerst flexibel einsetzbar. Es besteht die Möglichkeit, die Zusage auf eine bestimmte Zeit zu begrenzen. Wenn zum Beispiel das Unternehmen den Garantiezins reduzieren möchte oder wenn eine absehbare wirtschaftliche Lage die Begrenzung erfordert.

Wenn der Arbeitgeber von Herrn Paul die Zusage für 10 Jahre erteilt, dann stehen Herrn Paul 22.991 EUR zu.

AlterBeitragAltersbausteinSumme der Bausteine
401.000 EUR2.730 EUR2.730 EUR
411.000 EUR2.624 EUR5.354 EUR
421.000 EUR2.522 EUR7.876 EUR
431.000 EUR2.424 EUR10.300 EUR
441.000 EUR2.330 EUR12.630 EUR
451.000 EUR2.240 EUR14.870 EUR
461.000 EUR2.153 EUR17.023 EUR
471.000 EUR2.069 EUR19.092 EUR
481.000 EUR1.988 EUR21.080 EUR
491.000 EUR1.911 EUR22.991 EUR
501.000 EUR1.836 EUR24.827 EUR
511.000 EUR1.764 EUR26.591 EUR
521.000 EUR1.694 EUR28.285 EUR
531.000 EUR1.628 EUR29.913 EUR
541.000 EUR1.564 EUR31.477 EUR
551.000 EUR1.503 EUR32.980 EUR
561.000 EUR1.444 EUR34.424 EUR
571.000 EUR1.387 EUR35.811 EUR
581.000 EUR1.333 EUR37.144 EUR
591.000 EUR1.281 EUR38.425 EUR
601.000 EUR1.230 EUR39.655 EUR
611.000 EUR1.181 EUR40.836 EUR
621.000 EUR1.133 EUR41.969 EUR
631.000 EUR1.088 EUR43.057 EUR
641.000 EUR1.043 EUR44.100 EUR
651.000 EUR1.000 EUR45.100 EUR

Beitragszusage mit Mindestleistung

Seit dem 01.01.2002 ist die Beitragszusage mit Mindestleistung im Betriebsrentengesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Diese Zusageart kann nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds angewendet werden.Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die festgelegten Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen anzulegen. Der Arbeitnehmer erhält die Leistung, die sich aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen ergibt. Dem Arbeitnehmer wird keine feststehende Leistung zugesagt, die Höhe der späteren Versorgungsleistung ist nicht bestimmbar.

Eine Garantie bekommt der Arbeitnehmer auf die Mindestleistung, die sich aus den insgesamt gezahlten Beiträgen, ohne erwirtschaftete Erträge, und abzüglich der Beiträge, die zur Absicherung für vorzeitige Risiken (Berufsunfähigkeit und Todesfall) verwendet wurden, berechnet. Der Arbeitgeber muss für die Mindestleistung einstehen, wenn sie seitens eines externen Versorgungsträgers nicht erbracht wird.

Um das Risiko für den Arbeitgeber zu minimieren, haben sich in der Praxis sogenannte Hybridprodukte durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus klassischer Lebens-/ Rentenversicherung bei denen die Überschüsse in Investmentfonds investiert werden. Bei Erreichen der Altersgrenze steht dann aus der klassischen Anlage die Mindestleistung zur Verfügung.

Der Arbeitnehmerin Frau Holle werden vom Arbeitgeber jährlich 1.000 EUR für die bAV eingezahlt. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren stehen Frau Holle als Mindestleistung 15.000 EUR abzüglich Beiträge zur möglichen Absicherung der Berufsunfähigkeit und des Todesfalles zur Verfügung.

Die reine Beitragszusage ist nach deutschem Recht zulässig. Allerdings unterliegt sie nicht dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes und ist aus diesem Grund in der Praxis unüblich. Bei einer reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge an einen externen Versorgungsträger zu zahlen.

Die Wahl der Zusageart hat Auswirkungen auf die Haftung des Arbeitgebers, auf die Unverfallbarkeitsregelungen und die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht (Verweis Kapitel 3.19).

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