Überspannungsschäden

Überspannungsschäden treten in der Regel durch einen Blitz auf. Diese Schäden sind in der Sachversicherung entweder nicht mitversichert oder nur dann mitversichert, wenn der Blitz unmittelbar auf Sachen übergegangen ist (Abschnitt A § 2 Abs. 3 VGB 2008; Abschnitt A § 2 Abs. 3 VHB 2008).

Durch die Klausel 7111 (VHB 2000) bzw. 7160 (VGB 2000) können Überspannungsschäden durch Blitz mit einer Summenbegrenzung wieder eingeschlossen werden.

Weiterführende Links

Blitzschlag

Hausratversicherung

Wohngebäudeversicherung


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...